Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

30.07.2024

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

5. Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase

Perfektionsfahrten

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
    2. Ziffer 2
      ökonomisches Fahren,
    3. Ziffer 3
      Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
    4. Ziffer 4
      Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
    5. Ziffer 5
      Befahren von komplexen Querstellen,
    6. Ziffer 6
      Überholen,
    7. Ziffer 7
      Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
    8. Ziffer 8
      kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
    9. Ziffer 9
      Durchführen von Nebentätigkeiten,
    10. Ziffer 10
      Gefahrenvermeidungstraining,
    11. Ziffer 11
      Dynomentraining und 3A-Training,
    12. Ziffer 12
      Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
    13. Ziffer 13
      Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
  3. Absatz 2 a,Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2, FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Absatz 2, genannten Inhalten mit Ausnahme deren Ziffer 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
    2. Ziffer 2
      Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
    3. Ziffer 3
      Wiederholung der Fahrt gemäß Ziffer eins, mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
    4. Ziffer 4
      Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
    5. Ziffer 5
      Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
    Die Fahrten gemäß Ziffer eins und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.
  4. Absatz 3,Die Perfektionsfahrt gemäß Absatz 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
  5. Absatz 3 a,Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, FSG sowie das Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      ökonomisches Fahren,
    2. Ziffer 2
      Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
    3. Ziffer 3
      Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,
    4. Ziffer 4
      Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
    5. Ziffer 5
      Befahren von komplexen Querstellen,
    6. Ziffer 6
      Überholen,
    7. Ziffer 7
      Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,
    8. Ziffer 8
      Gefahrenvermeidungstraining,
    9. Ziffer 9
      Dynomentraining und 3A-Training.
    Die Perfektionsfahrt und das Gespräch sind nach Möglichkeit in Gruppen durchzuführen, deren Größe höchstens zwei Teilnehmer betragen darf. Die Dauer der Perfektionsfahrt hat insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, wobei auf die Fahrt und auf das Gespräch je eine Unterrichtseinheit entfallen. Nach Wahl der Teilnehmer kann die Perfektionsfahrt auch in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden. Diesfalls hat der Umfang der Perfektionsfahrt vier Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei auf die Fahrt drei Unterrichtseinheiten und auf das Gespräch eine Unterrichtseinheit zu entfallen haben. Unabhängig von der gewählten Variante ist das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen der Fahrt aufzuteilen. Während der Perfektionsfahrt muss vom Ausbildner zu den Teilnehmern eine Funkverbindung bestehen, mittels derer Anweisungen und Hinweise gegeben werden können. Die Teilnehmer haben die Perfektionsfahrt auf einem Motorrad zu absolvieren, zu dessen Lenken sie unbeschadet des Paragraph 4 a, Absatz 5, letzter Satz FSG befugt sind. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt. Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.
  6. Absatz 4,Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Fahrlehrer oder Fahrschullehrer, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben,
    2. Ziffer 2
      Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 13 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben,
    3. Ziffer 3
      besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.
  7. Absatz 4 a,Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG der durchführenden Stelle mitzuführen und auf Verlangen den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
    2. Ziffer 2
      den Namen des Instruktors,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG für die Klasse A.
  8. Absatz 4 b,Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 8 bis 8 b KDV 1967 zu führen.
  9. Absatz 5,Eine Unterrichtseinheit im Sinne der Paragraphen 13 a bis 13 c hat 50 Minuten zu betragen.

Schlagworte

Beschleunigungsstreifen

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40264491