Absatz eins,Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Absatz 2, – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
- Ziffer 2Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,)
- Ziffer 4die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
- Ziffer 5die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 bis 11, 14 Litera a,, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
- Ziffer 6die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;
- Ziffer 7die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes;
- Ziffer 8die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leisten.