Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

zu Ziffer eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 288

Text

Ausnahmen von der Unfallversicherung

Paragraph 3,

Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG beziehen;
  2. Ziffer 2
    Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
  3. Ziffer 3
    Personen, die Anspruch auf eine Geldleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, 14, Litera b,, 18, 29, 30, 33, 34 Litera c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Personen;
  4. Ziffer 4
    Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;
  5. Ziffer 5
    Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;
  6. Ziffer 6
    Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40264445