Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Paragraph 156 a,

  1. Absatz eins,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € Anmerkung eins, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € Anmerkung 2, ) begrenzt.
  3. Absatz 3,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € Anmerkung 3, ) nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € Anmerkung 3, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € Anmerkung 4, )begrenzt.
  5. Absatz 5,Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach Paragraph 151, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € Anmerkung 5, ) nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € Anmerkung 5, )und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 151, Absatz 4 und ist mit 383,03€ Anmerkung 6, ) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
    1. Ziffer eins
      bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    2. Ziffer 2
      bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a ASVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b BSVG),
    wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
  8. Absatz 8,Das Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
    2. Ziffer 2
      dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach Paragraph 149, Absatz 3 bis 12 und
    3. Ziffer 3
      den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 151, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
  9. Absatz 9,An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
  10. Absatz 10,Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 149, Absatz 13, 150, Absatz 3, 152, 153, Absatz 2 bis 7, 154, 155 und 156 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.

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Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 113,48 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 141,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 208,06 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 325,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 386,20 €

Anmerkung 2, : für 2021: 151,50 €

für 2022: 155,36 €
für 2023: 164,37 €
für 2024: 180,31 €
für 2025: 188,60 €

Anmerkung 3, : für 2021: 1 339,99 €

für 2022: 1 364,11 €
für 2023: 1 443,23 €
für 2024: 1 583,22 €
für 2025: 1 656,05 €

Anmerkung 4, : für 2021: 389,20 €

für 2022: 396,21 €
für 2023: 419,19 €
für 2024: 459,85 €
für 2025: 481,00 €

Anmerkung 5, : für 2021: 1 808,73 €

für 2022: 1 841,29 €
für 2023: 1 948,08 €
für 2024: 2 137,04 €
für 2025: 2 235,34 €

Anmerkung 6, : für 2021: 388,78 €

für 2022: 395,78 €
für 2023: 418,74 €
für 2024: 459,36 €
für 2025: 480,49 €)

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40264404