Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 83,) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Pensionsansprüchen gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)

  4. Absatz 4,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) oder Angehörige gemäß Paragraph 83,, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  5. Absatz 5,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder im Sinne des Paragraph 128,, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu.
  6. Absatz 6,Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 57, Absatz 4, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40264395