Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
- Ziffer einsin der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 83,) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
- Ziffer 2in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)