Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Tritt mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 690, Absatz eins, Ziffer 3,).

Text

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

Paragraph 51,

  1. Absatz einsFür vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13
        7,65%
      2. Litera b
        für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter
        7,65%
      3. Litera c
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegt
        7,65%
      4. Litera d
        für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist
        7,65%,
      5. Litera e
        für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4
        7,65%
      6. Litera f
        für die übrigen Vollversicherten
        7,65%,
      7. Litera g
        für Lehrlinge
        3,35%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung
      1,1%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    3. Ziffer 3
      in der Pensionsversicherung
      22,8%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,)

  2. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
    1. Ziffer eins
      In der Krankenversicherung
      1. Litera a
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      2. Litera b
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      3. Litera c
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      4. Litera d
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
      des (der) Versicherten
      auf 10,25%,
      des Dienstgebers
      auf 12,55%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,), für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
  4. Absatz 5Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
  5. Absatz 6Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
  6. Absatz 7Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40264337