Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen
Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,
römisch fünf
Anlage 2
01.09.2026
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vergleiche Artikel 3, Paragraph 2, Absatz 32, Ziffer 7
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung:
Bei der Auswahl eines von der Schule autonom erstellen Schwerpunktes muss dieser
Die Schwerpunktsetzung erfolgt durch die Gestaltung des Unterrichtsangebotes in Form von schulautonomen Lehrplanbestimmungen. Im Zusammenhang mit einer Schwerpunktsetzung ist in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls festzulegen, welche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffbereiche der schulautonomen Lehrpläne über die im achten Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) festgelegten Inhalte hinausgehen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende schulautonome Regelungen bleiben unberührt.
Pflichtgegenstände (Kernbereich) | Summe Oberstufe1) | Lehrverpflichtungsgruppe2) |
Religion/Ethik3) | 2 – 2 – 2 – 2 | (römisch drei)/III |
Deutsch | mindestens 124) | (römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | mindestens 114) | (römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/Latein11) | mindestens 104) | (römisch eins) |
Geschichte und Politische Bildung | mindestens 6 | römisch drei |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | mindestens 6 | (römisch drei) |
Mathematik | mindestens 124) | (römisch zwei) |
Biologie und Umweltbildung | mindestens 6 | III5) |
Chemie | mindestens 4 | (römisch drei) |
Physik | mindestens 5 | (römisch drei)6) |
Darstellende Geometrie7) |
| (römisch zwei) |
Psychologie und Philosophie | mindestens 4 | römisch drei |
Informatik | mindestens 2 | römisch zwei |
Musik | mindestens 3 | (römisch vier a) |
Kunst und Gestaltung | mindestens 3 | (römisch vier a) |
alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung | mindestens 4 | (römisch vier a) |
Bewegung und Sport | mindestens 8 | (römisch vier a) |
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich | mindestens 104 |
|
Schul- und schülerautonomer Bereich8) | höchstens 26, davon je mind. 8 für einen autonomen Schwerpunkt und mind. 4 schülerautonom |
|
Gesamtwochenstundenzahl | 1309), 10) |
|
________________________
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
6 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).
7 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.
8 Zur Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.
9 An Privatschulen, deren religionsgesellschaftliche Oberbehörde eine Israelitische Kultusgemeinde ist, können die schulautonomen Pflichtgegenstände „Hebräisch“ und „Jüdische Geschichte“ im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden geführt und kann die Gesamtwochenstundenzahl auf 136 erhöht werden.
10 An den Oberstufenrealgymnasien für Schisport in Stams und in Saalfelden kann jeweils im Rahmen der Bildungsanstalt für Leistungssport (Statut) zusätzlich ein schulautonomer Pflichtgegenstand „Hochleistungstraining“ im Ausmaß von bis zu 75 Wochenstunden, in Stams darüber hinaus eine verbindliche Übung „Praktische Schiausbildung“ im Ausmaß von bis zu 40 Wochenstunden, geführt werden. Die Summe der Gesamtwochenstundenzahl ist jeweils entsprechend anzupassen.
11 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch zwei (Fortgeschrittene) geführt werden.
Pflichtgegenstände (Kernbereich) | Summe Oberstufe1) | Lehrverpflichtungsgruppe2) |
Religion/Ethik3) | 2 – 2 – 2 – 2 | (römisch drei)/III |
Deutsch | mindestens 124) | (römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | mindestens 114) | (römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/Latein10) | mindestens 104) | (römisch eins) |
Geschichte und Politische Bildung | mindestens 6 | römisch drei |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | mindestens 6 | (römisch drei) |
Mathematik | mindestens 134) | (römisch zwei) |
Biologie und Umweltbildung | mindestens 7 | III5) |
Chemie | mindestens 5 | (römisch drei) |
Physik | mindestens 7 | (römisch drei)6) |
Darstellende Geometrie7) |
| (römisch zwei) |
Psychologie und Philosophie | mindestens 4 | römisch drei |
Informatik | mindestens 2 | römisch zwei |
Musik | mindestens 3 | (römisch vier a) |
Kunst und Gestaltung | mindestens 3 | (römisch vier a) |
alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung | mindestens 4 | (römisch vier a) |
Bewegung und Sport | mindestens 84) | (römisch vier a) |
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich | 109 |
|
autonomer Bereich | schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände | 4-10 |
Schulautonom8) | höchstens 17 | |
Summe autonomer Bereich | 21 |
|
Gesamtwochenstundenzahl | 1309) |
|
_______________________________
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
6 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).
7 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.
8 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.
9 An Privatschulen, deren religionsgesellschaftliche Oberbehörde eine Israelitische Kultusgemeinde ist, können die schulautonomen Pflichtgegenstände „Hebräisch“ und „Jüdische Geschichte“ im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden geführt und kann die Gesamtwochenstundenzahl auf 136 erhöht werden.
10 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch zwei (Fortgeschrittene) geführt werden.
Pflichtgegenstände (Kernbereich) | Summe Oberstufe1) | Lehrverpflichtungsgruppe2) |
Religion/Ethik3) | 2 – 2 – 2 – 2 | (römisch drei)/III |
Deutsch | mindestens 124) | (römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | mindestens 114) | (römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/Latein6) | mindestens 104) | (römisch eins) |
Geschichte und Politische Bildung | mindestens 6 | römisch drei |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | mindestens 6 | (römisch drei) |
Mathematik | mindestens 124) | (römisch zwei) |
Biologie und Umweltbildung | mindestens 6 | römisch drei |
Chemie | mindestens 4 | (römisch drei) |
Physik | mindestens 5 | (römisch drei) |
Psychologie und Philosophie | mindestens 4 | römisch drei |
Informatik | mindestens 2 | römisch zwei |
Musik | mindestens 8/4 | (römisch vier a) |
Kunst und Gestaltung | mindestens 4/8 | (römisch vier a) |
Instrumentalmusik und Gesang/ Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung | mindestens 6/6 | römisch vier |
Bewegung und Sport | mindestens 84) | (römisch vier a) |
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich | 112 |
|
autonomer Bereich | schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände | 4-10 |
Schulautonom5) | höchstens 14 | |
Summe autonomer Bereich | 18 |
|
Gesamtwochenstundenzahl | 130 |
|
___________________________
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer 2, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2.Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.
6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch zwei (Fortgeschrittene) geführt werden.
aa) Pflichtgegenstände | Ü-Stufe | Klassen und Wochenstunden | Summe | Lehrverpflichtungsgruppe | |||||||
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. | Oberstufe | |||||||
Religion/Ethik1) | (2) | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 (+2) | (römisch drei)/III | ||||
Deutsch | (6) | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 (+6) | (römisch eins) | ||||
Erste lebende Fremdsprache | (6) | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 (+6) | (römisch eins) | ||||
Zweite lebende Fremdsprache / Latein7) | – | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (römisch eins) | ||||
Geschichte und Politische Bildung |
| (2)2) | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 |
| (+2) | römisch drei | |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | 7 | (römisch drei) | ||||
Mathematik3) | (5) | 4 | 4 | 4 | 3 | 15 (+5) | (römisch zwei) | ||||
Biologie und Umweltbildung3) | (2)2) | 2 | 3 | –/2 | 2 | 7/9 (+2) | (römisch drei)4) | ||||
Chemie3) | – | – | – | 3 | 2/3 | 5/6 | (römisch drei) | ||||
Physik3) | (2)2) | – | 3 | 3 | 2/3 | 8/9 (+2) | (römisch drei)5) | ||||
Darstellende Geometrie3) |
| – | – | 2/– | 2/– | 4/– | (römisch zwei) | ||||
Psychologie und Philosophie |
| – | – | 2 | 2 | 4 | römisch drei | ||||
Informatik |
| 2 | – | – | – | 2 | römisch zwei | ||||
Musik | (2) | 2 | 1 |
| 26) | 26) | 3 |
| (+2) |
| |
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|
|
|
| +4 | (römisch vier a) | |||||
Kunst und Gestaltung | (2) | 2 | 1 | 3 | (+2) |
| |||||
Bewegung und Sport | (2) | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 (+2) | (römisch vier a) | ||||
Summe der Pflichtgegenstände | (31) | 31 | 28 | 33 | 32 | 124 (+31) |
| ||||
|
|
|
|
|
| ||||||
bb) Wahlpflichtgegenstände |
|
|
| 6 |
| 6 |
| ||||
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) | 130 |
| |||||||||
__________________________
1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 In Form einer Arbeitsgemeinschaft.
3 Typenbildende Pflichtgegenstände.
4 Bei ergänzendem Unterricht in der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
5 Bei ergänzendem Unterricht in der 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).
6 Alternative Pflichtgegenstände.
7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch zwei (Fortgeschrittene) geführt werden.
aa) Pflichtgegenstände | Ü-Stufe | Klassen und Wochenstunden | Summe | Lehrverpflichtungsgruppe | |||||||
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. | Oberstufe | |||||||
Religion/Ethik1) | (2) | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 (+2) | (römisch drei)/III | ||||
Deutsch | (6) | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 (+6) | (römisch eins) | ||||
Erste lebende Fremdsprache | (6) | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 (+6) | (römisch eins) | ||||
Zweite lebende Fremdsprache / Latein7) | – | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (römisch eins) | ||||
Geschichte und Politische Bildung |
| (2)2) | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 |
| (+2) | römisch drei | |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | (römisch drei) | |||||
Mathematik3) | (5) | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 (+5) | (römisch zwei) | ||||
Biologie und Umweltbildung3) | (2)2) | 2 | 2 | – | 2 | 6 (+2) | (römisch drei)4) | ||||
Chemie3) | – | – | – | 2 | 2 | 4 | (römisch drei) | ||||
Physik3 | (2)2) | – | 2 | 2 | 2 | 6 (+2) | (III5)) | ||||
Psychologie und Philosophie |
| – | – | 2 | 2 | 4 | römisch drei | ||||
Informatik |
| 2 | – | – | – | 2 | römisch zwei | ||||
Musik3) | (2) | 2 | 2 |
| 26) | 26) | 4 |
| (+2) | (römisch vier a) | |
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| +4 |
| |||||
Kunst und Gestaltung3) | (2) | 2 | 2 | 4 | (+2) | (römisch vier a) | |||||
Instrumentalmusik und Gesang/ Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung3) |
| 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | römisch vier | ||||
Bewegung und Sport | (2) | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 (+2) | (römisch vier a) | ||||
Summe der Pflichtgegenstände | (31) | 33 | 29 | 30 | 32 | 124 (+31) |
| ||||
|
|
|
|
|
| ||||||
bb) Wahlpflichtgegenstände |
|
|
| 6 |
| 6 |
| ||||
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) | 130 |
| |||||||||
__________________________
1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 In Form einer Arbeitsgemeinschaft.
3 Typenbildende Pflichtgegenstände.
4 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
5 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (römisch zwei).
6 Entsprechend dem gewählten Schwerpunkt.
7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch zwei (Fortgeschrittene) geführt werden.
Sub-Litera, b, b Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage A mit folgender Abweichung in der die Wahlpflichtgegenstände des Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums betreffenden Stundentafel, sofern von der Schülerin oder dem Schüler als Pflichtgegenstand besucht:
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß Sub-Litera, b, b,) Musik ist folgende Zeile einzufügen:
Instrumentalmusik und Gesang | – | (2) | (2) | (2) | 4/26) | römisch vier |
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß Sub-Litera, b, b,) Kunst und Gestaltung ist folgende Zeile einzufügen:
Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung | – | (2) | (2) | (2) | 4/26) | römisch vier |
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände | Wochenstunden pro Semester | Lehrverpflichtungsgruppen |
Deutsch in der Deutschförderklasse………………………….. | 20 | (römisch eins) |
Religion………………………………………. | 2 | (römisch drei) |
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)…………………….. | x2) | Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
Gesamtwochenstundenzahl………………….. | x3) |
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1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums entsprechend dem gewählten Schwerpunkt; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
Wien Anlage A.
Der Unterricht auf der Übergangsstufe soll die Schüler, die auf Grund der mitgebrachten Voraussetzungen noch nicht für den Eintritt in die 5. Klasse geeignet sind, insbesondere in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch) und Mathematik durch Wiederholung, Ergänzung und Sicherung des grundlegenden Wissens und Könnens für den erfolgreichen Besuch der 5. Klasse vorbereiten.
In der Form von Arbeitsgemeinschaften soll der Unterricht in Geschichte und Politische Bildung – Geographie und wirtschaftliche Bildung, der Unterricht in Biologie und Umweltbildung sowie in Physik die Schüler, aufbauend auf den mitgebrachten Kenntnissen, wiederholend, ergänzend und sichernd, im Besonderen zu eigener Tätigkeit, zu deren Auswertung und zum Verständnis für die Aufgaben des betreffenden Pflichtgegenstandes der Oberstufe führen. Den Pflichtgegenständen Musik, Kunst und Gestaltung und Bewegung und Sport kommt daneben auch die Bedeutung eines Ausgleichs durch musische Bildung und körperliche Übung zu.
Im Unterricht auf der Übergangsstufe ist in besonderem Maß auf die Unterschiedlichkeit der Schüler und der mitgebrachten Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen zu achten. Der Unterricht hat in allen Pflichtgegenständen bedachtsam zu beginnen, zumutbare Forderungen zu stellen und zu einer angemessenen Arbeitshaltung zu erziehen. Die Schüler sind dabei in zweckentsprechender Weise mit den grundlegenden Arbeitstechniken vertraut zu machen. Auf gewissenhafte Wiederholung, Erarbeitung, Übung und Sicherung des wesentlichen Lehrstoffs ist im Hinblick auf die Vorbereitung der 5. Klasse größter Wert zu legen. Auf sorgfältiges Arbeiten und angemessenen sprachlichen Ausdruck ist stets zu achten. Hausübungen sind regelmäßig zu korrigieren.
Gegebenenfalls sind audio-visuelle Hilfsmittel einzusetzen.
Im Unterricht in den Pflichtgegenständen Musik, Kunst und Gestaltung und Bewegung und Sport sowie im Unterricht in den Unverbindlichen Übungen ist eine über die notwendige theoretische Grundlegung hinausreichende stärkere Belastung der Schüler mit Wissensstoff zu vermeiden.
Sprechen:
a) Erweiterung der sprachlichen Fähigkeiten durch Sprachhandeln in modellhaft ausgewählten und in realen Situationen:
Durch Sprechen gemeinsames Lernen und Handeln ermöglichen:
Informieren, erzählen und unterhalten:
Argumentieren:
Appellieren:
b) Gesprächs-, Sozial- und Sprachverhalten:
In verschiedenen Gesprächsformen eigene Meinungen und Handlungen sowie die anderer begründen.
Auseinandersetzungen sachlich führen.
Gegensätzliche Positionen erkennen und anerkennen.
Manipulationen für sich und andere durchschaubar machen.
Standardsprache zweckmäßig einsetzen lernen und ihren Gebrauch festigen.
c) Rede- und Gesprächsformen:
Diskussion und Debatte (auch Leitung eines Gesprächs); Referat; Rollenspiel
Schreiben:
a) Verfassen von Texten
Erzählen/Spielen mit Sprache.
Schreiben über sich:
Erzählen nach Vorgaben:
Mit Sprache spielen/Freies Schreiben:
Informieren/Erklären/Argumentieren.
Informationen speichern und Inhalte wiedergeben:
Den Inhalt dichterischer Texte zusammenfassen und den persönlichen Eindruck darlegen (siehe Lesen und Textbetrachtung).
Sachverhalte für sich und andere verständlich erklären (siehe Sprechen):
Begründen und Bewerten (siehe Sprechen):
Appellieren:
Zu Handlungen auffordern:
Mit Argumenten auffordern und werben (zB für persönliche, schulische und außerschulische Anliegen) (siehe Sprechen).
Leserbriefe verfassen.
Appellative Textsorten aus dem praktischen Schriftverkehr verfassen.
b) Übungen zur Textgestaltung
Fachausdrücke klären und gezielt verwenden.
Die äußere Form und optische Gestaltung von Texten des praktischen Schriftverkehrs berücksichtigen.
Informierende, erklärende und argumentierende Texte verständlich gestalten durch
c) Rechtschreiben
Orthographische Sicherung des Wortschatzes.
Groß- und Kleinschreibung.
Schärfung/Dehnung.
Schreibung häufiger Fremdwörter.
Abteilen von Wörtern.
Getrennt- und Zusammenschreibung.
Zusammenfassen der häufigsten Fälle der Zeichensetzung.
Im Wörterbuch nachschlagen.
Individuelle Rechtschreibschwächen beheben.
Lesen und Textbetrachtung:
a) Lesetechniken
Die erworbenen Lesetechniken zur raschen Sinnentnahme und zur Sinnvermittlung weiterentwickeln.
b) Texte und Textverständnis
Dichterische Texte (besonders österreichische Autoren) erleben, erschließen und gelegentlich vortragen.
Epische Texte, zB Kurzgeschichten, Anekdoten; Erzählungen, Novellen, Romane (auch Ausschnitte); Inhalt und Form besprechen.
Lyrische Texte, unterschiedliche Arten von Gedichten, zB auch Texte von Liedern und Songs, auf Inhalt und Wirkung untersuchen.
Dramatische Texte, zB Hörspiele, Szenen und Bühnenstücke lesen, spielen oder durch Theater und Medien kennenlernen (siehe Schreiben).
Jugendliteratur:
Berichtende und beschreibende Texte und ihre Absicht und Wirkung untersuchen, zB Texte über künstlerische und wissenschaftliche Leistungen, wirtschaftliche und politische Fragen, Berufs- und Arbeitswelt, Freizeit, Umweltschutz (mit besonderer Berücksichtigung Österreichs).
Sachbücher:
c) Medienerziehung
Medienkonsum besprechen.
Merkmale und Wirkungen von Sendungen untersuchen.
Einige Mittel der Filmgestaltung besprechen (zB Einstellung, Kameraführung, Schnitt, Trickaufnahme) und nach Möglichkeit in Eigenproduktionen erproben.
Zugang zu Büchern.
Tageszeitungen.
d) Literaturkunde
Ästhetische Merkmale in Texten erkennen.
Textverständnis vertiefen durch Einbeziehung der historischen, politischen, sozialen, kulturellen und biographischen Entstehungsbedingungen.
Sprachbetrachtung und Sprachübung:
a) Sprache im Verwendungszusammenhang
Rolle und Sprachgebrauch.
Emotionalität und Sachlichkeit im sprachlichen Ausdruck (siehe Sprechen).
Verschiedene Sprachformen (siehe Lesen und Textbetrachtung).
b) Bedeutung sprachlicher Zeichen
Erweiterung des Wortschatzes.
Bedeutungsunterschiede.
Abstufung von Äußerungen (siehe Sprechen).
Übertragene Bedeutung (siehe Lesen und Textbetrachtung).
Wortbildung (siehe Schreiben).
c) Text-, Satz- und Wortgrammatik
Textgrammatik.
Satzgrammatik.
Wortgrammatik.
d) Sprachübung
Die standardsprachlich richtige Verwendung von Konjunktionen und Präpositionen üben.
Den richtigen Fall von Relativpronomen in Satzverknüpfungen bilden.
Standardsprachliche Formen der Attribuierung (besonders Genitivattribut, Apposition) üben.
Standardsprachliche Verwendung der Fälle und den korrekten Gebrauch der Pronomen üben.
Schriftliche Arbeiten:
3 bis 5 Schularbeiten zu je einer Unterrichtseinheit.
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch, Romanes)
Thematische Bereiche (Gesprächs-, Lese- und Hörstoff)
Texte – auch Dialoge – aus dem Erlebnisbereich der Schüler mit gelegentlichen Hinweisen auf englische und amerikanische Verhältnisse; außerdem Gedichte, Lieder, Anekdoten, Erzählungen.
Ausdrucksmittel
Wortschatz:
Der Wortschatz richtet sich nach den Bedürfnissen, wie sie sich aus der Befassung mit den unter „Thematische Bereiche” angeführten Gebieten ergeben.
Sprachfunktionen:
Sprachliche Mittel struktureller wie idiomatischer Art, die die Schüler dazu hinführen sollen,
Grammatikalisch-strukturelle Kategorien
Die im folgenden angeführten Bereiche sollen nicht punktuell oder losgelöst vom übrigen Unterricht behandelt werden.
Es sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
Im Bereich des Hörens:
Im Bereich des Sprechens:
Im Bereich des Lesens:
Im Bereich des Schreibens:
Regelmäßige mündliche und schriftliche Hausübungen
Schularbeiten:
Schriftliche Arbeiten:
3 bis 5 Schularbeiten zu je einer Unterrichtseinheit.
Lernziele:
Lerninhalte:
Familie; Gemeinde; Bundesland; Österreich.
Geschehen und Geschichte; der Historiker und seine Fakten, Quellenkritik; Geschichtsschreibung.
Lernziele:
Lerninhalte:
Lebensräume, Wirtschaftsformen, Arbeitswelt, Fragen der Weltwirtschaft und Weltpolitik.
Zahlen
Rechnen mit positiven rationalen Zahlen, insbesondere in Dezimalschreibweise:
Kopfrechnen, einfaches schriftliches Rechnen, Arbeiten mit dem Taschenrechner; Abschätzen von Rechenergebnissen; Untersuchen der Auswirkung von Änderungen einer Rechengröße auf das Rechenergebnis (Fehlerauswirkungen, Rechengenauigkeit), Angeben von Schranken; kritisches Betrachten von Rechenergebnissen auf sinnvolle Genauigkeit. Vielfältiges Anwenden in Sachsituationen.
Arbeiten mit positiven rationalen Zahlen in Bruchschreibweise:
Erweitern und Kürzen von Brüchen. Durchführen der vier Grundrechenoperationen mit einfachen Zahlen. Deuten dieser Grundrechenoperationen, insbesondere: Deuten des Multiplizierens mit natürlichen Zahlen etwa als wiederholtes Addieren, als Vervielfachen; Deuten des Multiplizierens mit Bruchzahlen etwa als Teilen und nachfolgendes Vervielfachen bzw. als Vervielfachen und nachfolgendes Teilen; Deuten des Multiplizierens mit Hilfe des relativen Anteils
(zB
von a =
. a = 0,75 . a = 75% von a);
Verketten von Rechenoperationen, Arbeiten mit Rechenregeln zur Umformung von Rechenausdrücken:
Kennen und Anwenden der Vereinbarungen über den Gebrauch von Klammern und über die Reihenfolge von Rechenoperationen. Verbales Beschreiben von Rechenausdrücken (Termen) und Darstellen von verbal beschriebenen Rechenanweisungen durch Rechenausdrücke; Beschreiben von Rechenausdrücken mit Variablen. Kennen, Beschreiben mit Variablen und bewusstes Anwenden von Rechenregeln zur Umformung von Rechenausdrücken. Interpretieren von Rechenregeln durch Einsetzen von Zahlen, durch geometrisches Deuten, durch Deuten in Sachsituationen. Verwenden des Bruchstriches als Divisionszeichen, Übertragen der Regel für das Erweitern von Brüchen
(zB 1,5 : 2 =
=
).
Arbeiten mit ganzen und rationalen Zahlen:
Beschreiben von Zuständen (etwa Temperatur, Kontostand) und von Zustandsänderungen. Darstellen durch Punkte und Pfeile auf der Zahlengeraden. Kennen der Gesetzmäßigkeiten des Rechnens, Durchführen der Grundrechenoperationen an einfachen Aufgaben. Veranschaulichen des Addierens und Subtrahierens, insbesondere auf der Zahlengeraden. Deuten des Subtrahierens als Umkehren des Addierens und als Addieren des inversen Elements (der Gegenzahl); Deuten des Dividierens als Umkehren des Multiplizierens und bei rationalen Zahlen als Multiplizieren mit dem inversen Element (dem Kehrwert).
Kennen und Darstellen reeller Zahlen, Arbeiten mit Näherungswerten:
Bearbeiten von Problemen, die in der Menge der rationalen Zahlen nicht lösbar sind (zB Lösen der Gleichung x2 = 2, Berechnen des Umfanges oder Flächeninhaltes eines Kreises mit dem Radius 1); Berechnen von Näherungswerten (Schranken) für Lösungen solcher Probleme, Abschätzen der Genauigkeit; Erkennen, dass einige Probleme durch Einführung der reellen Zahlen lösbar werden. Kennen der Dezimaldarstellung reeller Zahlen, Kennen der Zuordnung zwischen den reellen Zahlen und den Punkten einer Zahlengeraden.
Arbeiten mit Wurzeln:
Definieren des Begriffes der Quadratwurzel und der 3. Wurzel. Schätzen von Wurzeln, Bestimmen von Quadratwurzeln (Näherungswerten) mit dem Taschenrechner.
Elementare Algebra
Arbeiten mit Formeln:
Aufstellen von Formeln (Beschreiben von Rechenvorschriften, Beziehungen, Gesetzmäßigkeiten) in verschiedenen Bereichen der Mathematik und in Anwendungssituationen; gegebenenfalls Veranschaulichen von Formeln, Deuten in Sachsituationen. Einsetzen von Zahlen in Formeln, Berechnen einer Größe aus einer Formel, wenn die anderen Größen gegeben sind. Umformen von Formeln; Begründen von Umformungsschritten durch Rechenregeln und durch Umformungsregeln für Gleichungen. Untersuchen von Auswirkungen der Änderung einer Größe auf die anderen, Erkennen von Proportionalitäten.
Arbeiten mit Termen:
Umformen von Termen, auch von Bruchtermen, unter Anwenden unterschiedlicher Rechenregeln, im allgemeinen eingeschränkt auf wenige Umformungsschritte. Analysieren von Termstrukturen, um die Anwendbarkeit von Rechenregeln zu erkennen, Darstellen solcher Strukturen. Substituieren in Termen. Begründen von Umformungen durch Rechenregeln. Gelegentliches Überprüfen der Umformungen durch Einsetzen von einfachen Zahlen. Fallweises Untersuchen, welche Zahlen man in einem Term sinnvoll einsetzen kann.
Lösen von Gleichungen:
Lösen von linearen Gleichungen mit einer Variablen und von Gleichungen, die sich durch einfache Umformungen auf solche Gleichungen zurückführen lassen; Begründen von Umformungsschritten durch Rechenregeln und durch Umformungsregeln für Gleichungen. Gelegentliches Durchführen von Proben. Anwenden von Gleichungen in Sachsituationen; Untersuchen, inwieweit mathematische Beschreibungen den Sachsituationen entsprechen; kritisches Betrachten der Ergebnisse. Gegebenenfalls Deuten von Gleichungen (zB Formulieren von passenden Texten). Rechnerisches Lösen von zwei linearen Gleichungen mit zwei Variablen.
Arbeiten mit graphischen Darstellungen in Anwendungssituationen:
Untersuchen von graphischen Darstellungen (zB Temperaturkurve, Zeit-Weg-Diagramm, graphische Darstellung des Preisindex zu verschiedenen Zeitpunkten), insbesondere Ablesen von Werten, Beschreiben von Änderungen; Erkennen von Abweichungen von der Realität (zB den Verbindungsstrecken der Messpunkte einer Fieberkurve entsprechen keine gemessenen Temperaturen); Erkennen von unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten (zB: Welche Ursachen kann eine Ausgabensteigerung haben?). Graphisches Darstellen von Zusammenhängen, die durch (vorgegebene oder selbst erarbeitete) Tabellen oder durch Formeln gegeben sein können; Wählen geeigneter Maßstäbe auf den Achsen; Wählen geeigneter Abschnitte (Intervalle) auf den Achsen.
Arbeiten mit verschiedenen Darstellungsformen einfacher reeller Funktionen:
Zu vorgegebenen Funktionstermen Tabellen bestimmen und Graphen unter Wahl geeigneter Maßstäbe zeichnen. Aus graphischen Darstellungen Werte ablesen (Tabellen aufstellen), Änderungen beschreiben. Zu Funktionen, die durch Terme, Tabellen oder graphische Darstellungen gegeben sind, Beispiele in Anwendungssituationen angeben.
Untersuchen und zusammenfassendes Betrachten von direkten und indirekten Proportionalitäten:
Graphisches Darstellen insbesondere in Stabdiagrammen oder im Koordinatensystem; Darstellen in Tabellen; Beschreiben durch Formeln; Überführen einer Darstellungsart in eine andere. Beschreiben von Proportionalitäten mit Hilfe von Verhältnissen, Verwenden der Proportionenschreibweise, Umformen von Proportionen.
Geometrie
Geometrische Grundkenntnisse und deren Anwendungen in Verbindung mit zeichnerischen Darstellungen (Skizzen und einfachen Konstruktionen):
Untersuchen und Beschreiben von Lagebeziehungen zwischen Punkten, Geraden und Ebenen, zwischen Punkten, Geraden und Kreisen. Untersuchen und Begründen von Eigenschaften ebener Figuren, insbesondere Dreiecken und Vierecken, auch unter Verwendung von Sätzen über Kongruenz und unter Verwendung von Vorstellungen des Schiebens, Drehens und Spiegelns.
Untersuchen von geometrischen Körpern:
Kennen und Beschreiben von Eigenschaften von Prismen, Pyramiden, Drehzylindern, Drehkegeln und Kugeln. Herauslesen von geometrischen Eigenschaften aus zeichnerischen Darstellungen. Zeichnerisches Darstellen (auch skizzenhaft) von räumlichen, ebenflächig begrenzten Objekten; Zeichnen von charakteristischen Schnittfiguren.
Längen-, Flächeninhalts- und Rauminhaltsberechnungen:
Kennen grundlegender Formeln, insbesondere für den Flächeninhalt von Rechteck, rechtwinkeligem Dreieck, Dreieck, Kreis, für den Umfang des Kreises, für den Rauminhalt von Quader, Prisma, Drehzylinder, Drehkegel und Kugel, Herleiten weiterer Formeln aus diesen Formeln, etwa für den Flächeninhalt von Vierecken, für Umfänge und Inhalte von Kreisteilen, für Oberflächeninhalte. Anwenden dieser Formeln für Berechnungen, Umformen von Formeln, Lösen von Umkehraufgaben. Berechnungen mit Hilfe des Pythagoräischen Lehrsatzes, auch an räumlichen Gebilden.
Anwenden mathematischer Kenntnisse in Sachsituationen
Vielfältiges Anwenden des Wissens und Könnens aus Arithmetik, Algebra und Geometrie auch unter Einbeziehung elementarer Methoden der beschreibenden Statistik. Projektartiges Behandeln von Sachsituationen.
Schriftliche Arbeiten:
3 bis 5 Schularbeiten zu je einer Unterrichtseinheit.
(in Form einer Arbeitsgemeinschaft):
Planmäßige Beobachtungen, Experimente und Übungen in der Schule und nach Gelegenheit im Freien, durch die die Schüler Einblicke in das Leben der Organismen und seine Bedingungen und damit Verständnis für die Natur und ihre Zusammenhänge gewinnen sollen; dabei auch einschlägige chemische und physikalische Aspekte. Planmäßiger Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel, Diskussion und Auswertung, Protokollierung.
(in Form einer Arbeitsgemeinschaft):
Vertiefung von ausgewählten Teilen des Lehrstoffes der Unterstufe (siehe Anlage A).
Dabei sind folgende Lernziele besonders anzustreben:
Erarbeiten einer exakten physikalischen Begriffsbildung;
Förderung einer dem Gegenstand angepassten Sprache;
Erkennen der zentralen Rolle des Experiments in der Physik durch möglichst zahlreiche Lehrer- und Schülerversuche;
Fähigkeit, einfache Versuche zu planen, auszuführen und auszuwerten;
Fähigkeit, naturwissenschaftliche Berichte und Meldungen der Medien zu verstehen und sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen.
Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung des Lehrstoffes der Unterstufe (siehe Anlage A).
Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung des Lehrstoffes der Unterstufe (siehe Anlage A).
Wie Anlage A für die 5. Klasse.
5. bis 8. Klasse:
Wie Anlage A für das Gymnasium mit der Maßgabe, dass, sofern die Stundensumme von jener des Gymnasiums abweicht, die Lehrerinnen und Lehrer dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen haben, sowie weiters mit folgenden Abweichungen:
In der 5. Klasse soll durch eine den Kenntnissen der Schülerinnen und Schüler angepasste Wiederholung des wesentlichen Lehrstoffes der Unterstufe gesichert werden, dass von einem einiger Maßen gleichen Kenntnisniveau zur Bewältigung des Lehrstoffes ausgegangen werden kann.
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch, Romanes)
In der 5. Klasse soll durch eine den Kenntnissen der Schülerinnen und Schüler angepasste Wiederholung des wesentlichen Lehrstoffes der Unterstufe gesichert werden, dass von einem einiger Maßen gleichen Kenntnisniveau zur Bewältigung des Lehrstoffes ausgegangen werden kann.
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Lehrstoff am Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie und am Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie:
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Lehrstoff am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung:
Wie Anlage A für das Gymnasium.
In der 5. Klasse soll durch eine den Kenntnissen der Schülerinnen und Schüler angepasste Wiederholung des wesentlichen Lehrstoffes der Unterstufe gesichert werden, dass von einem einiger Maßen gleichen Kenntnisniveau zur Bewältigung des Lehrstoffes ausgegangen werden kann.
Am Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie:
Wie Anlage A für das Realgymnasium mit Darstellender Geometrie.
Am Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie:
Wie Anlage A für das Realgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie.
Am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung:
Wie Anlage A für das Gymnasium.
Lehrstoff am Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie und am Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie:
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Lehrstoff am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung:
Wie Anlage A für das Gymnasium.
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Wie Anlage A/m2.
Didaktische Grundsätze am Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung:
Fächerübergreifender Unterricht mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung ist anzustreben.
Die Bildungs- und Lehraufgaben der Unterrichtgegenstände Kunst und Gestaltung und Technik und Design bzw. Werkerziehung sind in ihren grundlegenden Aussagen zu beachten und sinngemäß anzuwenden. Durch praktische und theoretische Auseinandersetzung mit bildnerisch und technisch begründeten Aufgaben und Problemstellungen soll ein gemeinsamer Bildungsertrag gewonnen werden.
Ziel ist es, bildnerische Produkte und Werkstücke zu gestalten, die in ihrer Aufgabenstellung sowohl technisch-funktionale Notwendigkeiten als auch formal-ästhetische Gesichtspunkte enthalten und sowohl spontanes und intuitives als auch systembezogenes und planmäßig organisiertes Denken und Handeln herausfordern sowie eine vielfältige Differenzierung und Vertiefung der werktechnischen Erfahrungen und des Gestaltungsvermögens bewirken.
Im gemeinsamen werktechnischen Bereich sollen die Schülerinnen und Schüler
Wie in den Pflichtgegenständen Kunst und Gestaltung und Technik und Design (Anlagen A, A/m1, A/m2, B/m1).
Die didaktischen Grundsätze der Unterrichtgegenstände Kunst und Gestaltung und Technik und Design bzw. Werkerziehung (Anlage A, A/m1, A/m2, B/m1) sind in ihren grundlegenden Aussagen zu beachten und sinngemäß anzuwenden.
Durch übergreifende Projektarbeiten und besondere Arbeitsaufgaben in den einzelnen Fachbereichen des Lehrstoffes sind den Schülerinnen und Schülern kreative, gestalterische und organisatorische Fähigkeiten und Sachkenntnisse zu vermitteln.
Das Motivationspotential der Themen und Aufgabenstellungen ist besonders zu berücksichtigen, um Initiative und Engagement der Schülerinnen und Schüler herauszufordern. Aktuelle Anlässe sind bei der Themenwahl verstärkt zu berücksichtigen und für Werkaufgaben zu nutzen.
Interdisziplinäre Erfahrungen und Kenntnisse sind über fächerübergreifendes Arbeiten in der Schule und Einbeziehen von außerschulischen Expertinnen und Experten zugänglich zu machen.
Die Auseinandersetzung mit Originalwerken im Rahmen von Schulveranstaltungen wie Lehrausgängen und das Arbeiten mit Fachliteratur sind unverzichtbare Bestandteile des Unterrichts.
Die drei für den Unterrichtsgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung relevanten Kompetenzbereiche setzen sich zusammen aus Bildnerische/Textile/Technische Praxis, Reflexion sowie Dokumentation und Präsentation. Die Kompetenzen und Teilkompetenzen der fünften Klasse benennen die Basiskompetenzen, welche in den aufsteigenden Klassen kontinuierlich vertieft und verdichtet werden. Die angeführten exemplarischen Inhalte dienen als Beispiele zur Erarbeitung der fachlichen Teilkompetenzen.
5. Klasse (1. und 2. Semester):
Produktanalyse, Designprozess, Fachvokabular des Gestaltens und Reflektierens, Urheberrecht
Dokumentation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsergebnisse (analog/digital): Mappe, Werktagebuch, Plakat
6. Klasse:
3. Semester – Kompetenzmodul 3:
Dreidimensionale Formen, Plastik, Skulptur, Assemblage, Land Art, textile/technische Objekte, Installationen
Vergleichende Betrachtung von Objekten, Fachvokabular, Form und Funktion
Skizzen, Werkzeichnungen, Objektfotografie, Arbeitsberichte, weiterführende Dokumentation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsergebnisse (analog/digital): Mappe, Bildersammlung, Werktagebuch, Portfolio, Blog, Webdesign
4. Semester – Kompetenzmodul 4:
Ideenskizze, Entwurfszeichnung, Plan, Werkzeichnung, dreidimensionale Gestaltungstechniken, Schnittzeichnung, Bedarfs- und Gebrauchsgüter, textile/technische Gestaltungen, Schmuckdesign, Unikat, Prototyp, Serie
Designanalyse, Funktionen des Designs, Designgeschichte, österreichisches und internationales Design
Weiterführende Dokumentation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsergebnisse: Mappe, Bildersammlung, Werktagebuch, Portfolio, Blog, Webdesign, Projektmanagement, Zeitmanagement, Präsentationen, Objektfotografie, Ausstellungen, Modeschau, Videodokumentation, Plakat, Homepage
7. Klasse:
5. Semester – Kompetenzmodul 5:
Drucktechniken, Abgusstechniken, textile Musterentwürfe, Layout, Animation, Filmgestaltung, Fotografie
Gesellschaftliche Normen und Klischees in visuellen Darstellungen, Fotomontage, Bildmanipulation, Propaganda, Plakat- und Filmanalyse, Retusche, Urheberrecht, Original und Fälschung
Weiterführende Dokumentation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsergebnisse: Mappe, Bildersammlung, Werktagebuch, Portfolio, Blog, Webdesign, Reprofotografie, Dokumentationsfotografie, Film, Ausstellungsdesign, Webauftritt
6. Semester – Kompetenzmodul 6:
Ideenskizze, Plan- und Werkzeichnung, Schnitt- und Entwurfszeichnung, Baukonstruktionen, Statik, Architekturplanungen, Architekturmodelle, Innenraumgestaltungen, öffentlicher Raum, Ausstellungsgestaltung
Vitrinen- und Schaufenstergestaltung, Bühnenbild, Farbe und Raum, Textilien in Räumen, Bauaufnahme, Architekturzeichnung, Raumplanung, Bühnen- und Ausstattungstechnik, Lichtdesign
Weiterführende Dokumentation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsergebnisse: Mappe, Bildersammlung, Werktagebuch, Portfolio, Blog, Webdesign, Homepage, Portfolio, Präsentationen im Schulraum und im öffentlichen Raum, Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen
8. Klasse – Kompetenzmodul 7:
7. Semester:
Projektarbeiten zu bildnerischen, technischen oder textilen Themenbereichen, experimentelles Arbeiten mit unterschiedlichen Materialien, freies künstlerisches Schaffen, Performanceformen, Einbeziehen von außerschulischen Expertinnen und Experten, Versuch/Irrtum Lernen, Fehler als Chance
Einrichtungen und Medien der Kunstvermittlung, Museen, Sammlungen, Ausstellungen, Kunstmessen, Ateliers, Medien, Fachliteratur
Weiterführende Dokumentation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsergebnisse: Mappe, Bildersammlung, Werktagebuch, Portfolio, Blog, Webdesign, Ausstellungen in der Schule oder in öffentlichen Bereichen
8. Semester:
Gestaltung von Dokumentationen und Werkpräsentationen
Eigene bildnerische Arbeit, Bildersammlungen, Themenbereiche
Dokumentation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsergebnisse (analog/digital): Mappe, Werktagebuch, Präsentationstechniken
Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgenden Abweichungen:
Wie Anlage A/m2.
Wie Anlage A/m1.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A mit folgenden Abweichungen:
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in diesem Teil anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
26.07.2024
10008568
NOR40264306