Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen
Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,
V
Anlage eins /, m, 3,
01.09.2026
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vergleiche Artikel 3, Paragraph 2, Absatz 32, Ziffer 7,
Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:
Darüber hinaus soll das Realgymnasium für Studierende der Musik musikbegabten jungen Menschen die Möglichkeit bieten, parallel mit einer Ausbildung an einer Universität für Musik oder einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht eine allgemein bildende höhere Schule zu besuchen und zur Reifeprüfung der allgemein bildenden höheren Schule zu gelangen.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:
Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Schülerinnen und Schülern um Studierende einer Universität für Musik oder um Schülerinnen und Schüler an einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht handelt.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Summe Unterstufe1) | Lehrverpflichtungsgruppe2) |
Religion | 2 – 2 – 2 – 2 | (römisch III) |
Sprachen | ||
Deutsch | mind. 15 | (römisch eins) |
Lebende Fremdsprache | mind. 13 | (römisch eins) |
Mathematik und Naturwissenschaften | ||
Mathematik | mind. 13 | (römisch II) |
Geometrisches Zeichnen3) | mind. 2 | (römisch III) |
Digitale Grundbildung | mind. 4 | III |
Chemie | mind. 2 | (römisch III) |
Physik | mind. 5 | (römisch III) |
Biologie und Umweltbildung | mind. 7 | III |
Wirtschaft und Gesellschaft | ||
Geschichte und Politische Bildung | mind. 5 | (römisch III) |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | mind. 7 | (römisch III) |
Musik, Kunst und Kreativität |
| |
Musikkunde | mind.15 | III |
Kunst und Gestaltung | mind. 7 | (römisch IV a) |
Technik und Design | mind. 4 | IV |
Gesundheit und Bewegung | ||
Bewegung und Sport | mind. 13 | (römisch IV a) |
Verbindliche Übungen | ||
Bildungs- und Berufsorientierung | mind. 14) | III5) |
Sonstige verbindliche Übungen | –6) |
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Schulautonome Vertiefung7) |
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Gesamtwochenstundenzahl | 125-131 |
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1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereicheder einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrs- und Mobilitätsbildung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.
3 Die Verbindung der Pflichtgegenstände Mathematik und Geometrisches Zeichnen ist zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf. Sofern Geometrisches Zeichnen im Unterricht von Mathematik integriert wird, sind die Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche zu Geometrisches Zeichnen zu vermitteln.
4 Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
5 Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
6 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
7 Zur Vertiefung von Kompetenzen im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder zur Ausgestaltung eines typenbildenden, die jeweilige Form ergänzenden, Schwerpunkts durch die Einrichtung von schulautonomen schwerpunktspezifischen Unterrichtsgegenständen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden | Summe Unterstufe | Lehrver-pflichtungs-gruppe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | |||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (römisch III) |
Sprachen | ||||||
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 | (römisch eins) |
Lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (römisch eins) |
Mathematik und Naturwissenschaften | ||||||
Mathematik | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (römisch II) |
Geometrisches Zeichnen | - | - | - | 2 | 2 | (römisch III) |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | III |
Chemie | - | - | - | 2 | 2 | (römisch III) |
Physik | - | 1 | 2 | 2 | 5 | (römisch III) |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | III |
Wirtschaft und Gesellschaft | ||||||
Geschichte und Politische Bildung | - | 2 | 2 | 2 | 6 | (römisch III) |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | (römisch III) |
Musik, Kunst und Kreativität | ||||||
Musikkunde | 4 | 4 | 4 | 3 | 15 | III |
Kunst und Gestaltung | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (römisch IV a) |
Technik und Design | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | IV |
Gesundheit und Bewegung | ||||||
Bewegung und Sport | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (römisch IV a) |
| ||||||
Verbindliche Übungen | ||||||
Bildungs- und Berufsorientierung | - | - | x1) | x1) |
| III2) |
| ||||||
Gesamtwochenstundenzahl | 31 | 33 | 32 | 35 | 131 |
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1 In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht vonPflichtgegenständen.
2 Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen | Wochenstunden pro Semester |
| |
Deutsch in der Deutschförderklasse | 20 |
Religion | 2 |
Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1) | x2) |
Gesamtwochenstundenanzahl | x3) |
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1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Pflichtgegenstände | Summe Oberstufe1) | Lehrverpflichtungsgruppe2) |
Religion/Ethik3) | 2 – 2 – 2 – 2 | (römisch III)/III |
Deutsch | mindestens 124) | (römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | mindestens 124) | (römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/Latein6) | mindestens 124) | (römisch eins) |
Geschichte und Politische Bildung | mindestens 6 | III |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | mindestens 6 | (römisch III) |
Mathematik | mindestens 124) | (römisch II) |
Biologie und Umweltbildung | mindestens 6 | III |
Chemie | mindestens 4 | (römisch III) |
Physik | mindestens 6 | (römisch III) |
Psychologie und Philosophie | mindestens 4 | III |
Informatik | mindestens 2 | II |
Musikkunde5) | mindestens 20 | III |
Kunst und Gestaltung | mindestens 4 | (römisch IV a) |
Bewegung und Sport | mindestens 84) | (römisch IV a) |
Gesamtwochenstundenzahl | 122-130 |
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1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 Typenbildender Pflichtgegenstand.
6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden | Summe Oberstufe | Lehrverpflich-tungsgruppe | |||
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. | |||
Religion/Ethik1) | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (römisch III)/III |
Deutsch | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein3) | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (römisch eins) |
Geschichte und Politische Bildung | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 | III |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | (römisch III) |
Mathematik | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (römisch II) |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 3 | – | 2 | 7 | III |
Chemie | – | – | 3 | 2 | 5 | (römisch III) |
Physik | – | 2 | 3 | 2 | 7 | (römisch III) |
Psychologie und Philosophie | – | – | 2 | 2 | 4 | III |
Informatik | 2 | – | – | – | 2 | II |
Musikkunde2) | 5 | 5 | 5 | 5 | 20 | III |
Kunst und Gestaltung | 2 | 2 | – | – | 4 | (römisch IV a) |
Bewegung und Sport | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | (römisch IV a) |
Gesamtwochenstundenzahl | 32 | 32 | 33 | 33 | 130 |
|
____________________________
1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 Typenbildender Pflichtgegenstand.
3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Pflichtgegenstände | Wochenstunden pro Semester | Lehrverpflichtungsgruppen |
Deutsch in der Deutschförderklasse………….. | 20 | (römisch eins) |
Religion………………………………………. | 2 | (römisch III) |
Weitere Pflichtgegenstände1)………………… | x2) | Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand |
Gesamtwochenstundenzahl………………….. | x3) |
|
___________________________
1 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A, mit folgenden Abweichungen:
Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:
Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Sprache für die Musik besonders zu berücksichtigen.
Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:
Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Sprache für die Musik besonders zu berücksichtigen.
Wie Anlage A für das Gymnasium.
Wie Anlage A für das Gymnasium.
Wie Anlage A für das Gymnasium.
Wie Anlage A für das Gymnasium.
Unterstufe
Der Musikkundeunterricht hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern ästhetische und künstlerische Erfahrungsräume zu öffnen und sie in der Entwicklung ihres eigenen musikalischen Potenzials besonders zu fördern. Ausgehend vom praktischen Musizieren und Gestalten werden musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und systematisch weiterentwickelt. Ziel ist die profunde Vermittlung musiktheoretischer Grundlagen und deren Vernetzung mit der musikalischen Praxis. Wahrnehmungs- und Unterscheidungsfähigkeit1, 2 bilden die Grundlage für musikalisches Qualitätsbewusstsein bezüglich des eigenen musikalischen Tuns und einer kritischen Reflexion des Musikangebots. Durch die verantwortungsvolle Nutzung digitaler Medien/Technologien6 werden zusätzliche Zugänge zur Musik ermöglicht. Die Auseinandersetzung mit Musik fördert die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit, leistet einen wertvollen Beitrag zu erfüllter und reflektierter Lebensgestaltung sowie zum gesellschaftlichen Zusammenleben11 und eröffnet Studien- und Berufsperspektiven. Die Begegnung mit unterschiedlichen Erscheinungsformen von Musik und Musiktraditionen unterstützt die Entwicklung der eigenen Identität und befähigt zu offener und wertschätzender Haltung gegenüber kultureller Vielfalt. Die Einsicht, dass Musikausübung einen Spiegel der Gesellschaft darstellt, fördert nicht nur eine bewusste, aktive Teilhabe am musikalischen Leben, sondern leistet damit einen unverzichtbaren Beitrag zur gesellschaftlichen Mitgestaltung. Regelmäßige Auftritte im öffentlichen Raum, einschließlich der Teilnahme an Wettbewerben, erweitern und vertiefen den musikalischen Kompetenzerwerb. Dadurch werden Schülerinnen und Schüler befähigt, am regionalen Kulturleben gestaltend mitzuwirken. Konzert- und Musiktheaterbesuche sowie Kooperationen mit kulturellen Einrichtungen und außerschulischen Bildungspartnern1, 2 bereichern darüber hinaus das Lernen mit und durch Musik.
Besondere Bedachtnahme ist auf die Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der erhöhten Belastungen durch die gleichzeitige Schul- und Instrumental-/Gesangsausbildung zu legen. Letztere findet in Kooperation mit einer Universität für Musik oder einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht statt; die durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde vermittelten Inhalte ermöglichen eine Abdeckung der an diesen Institutionen obligaten musiktheoretischen und -praktischen Ergänzungsfächer.
Ausgehend von den unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler werden durch musikalisches Handeln sowie durch regelmäßiges Üben und Wiederholen vielfältige Lernprozesse initiiert und damit Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse stufenweise erworben, erweitert und vertieft. Das erfordert einen methodisch sinnvollen progressiven Aufbau. Musikkundliche und musikhistorische Kenntnisse sind Ergebnisse der Unterrichtsarbeit in den Kompetenzbereichen Vokales und instrumentales Musizieren, Tanzen, Bewegen und Darstellen sowie Hören und Erfassen. Die Vernetzung der Unterrichtstätigkeit mit der in den Musikkundeunterricht integrierten Chorarbeit und dem Musizieren in Instrumentalensembles trägt zur notwendigen Verbindung von Musizierpraxis, theoretischem Wissen und Reflexion über Musik bei. Aktuelle Medien und Technologien sowie die Arbeit mit Notentexten sind in den Unterricht einzubeziehen.
Schülerinnen und Schüler wissen über ihren Lernfortschritt Bescheid und können Verantwortung für ihren Lernprozess übernehmen.1, 2 Unter Anleitung erwerben sie Strategien und Methoden zum selbstständigen Umgang mit Musik, übernehmen Mitverantwortung für den Unterricht1, 2, beispielsweise bei der Musikauswahl. Sie entwickeln Vertrauen in die eigene Gestaltungsfähigkeit, insbesondere durch die Kooperation mit einer Universität für Musik oder einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht. Die im Musikkundeunterricht erworbenen Kompetenzen unterstützen den Fortschritt in der individuellen Instrumental- und Gesangsausbildung. Die dabei erworbenen künstlerischen Fertigkeiten bereichern ihrerseits wiederum die Lernprozesse des Musikkundeunterrichts.
Dies führt zu einer Sicherung musikalisch-künstlerischer Qualitäten, die regelmäßig in der Öffentlichkeit präsentiert werden.
Schulische Projekte mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Kooperationen mit regionalen und überregionalen Kulturinstitutionen1, 2, Exkursionen, Konzert- und Musiktheaterbesuche ergänzen die künstlerische Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler, fördern ihre soziale Kompetenz und erweitern ihren kulturellen Horizont.
In der 1. Klasse sind drei Schularbeiten (eine im 1. Semester, zwei im 2. Semester), in der 2. bis 4. Klasse sind vier Schularbeiten (zwei im 1. Semester, zwei im 2. Semester) durchzuführen.
Dieser Lehrplan greift folgende übergreifende Themen auf: Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung1, Entrepreneurship Education2, Interkulturelle Bildung5, Medienbildung6, Politische Bildung7, Sprachliche Bildung und Lesen10, Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung11, Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung13.
Der Unterrichtsgegenstand Musikkunde orientiert sich an den nachfolgenden vier zentralen fachlichen Konzepten, welche Produktion, Rezeption und Reflexion1, 2, 13 von Musik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen prägen und zu musikalisch-ästhetischer Erfahrung führen. Sie sind untereinander vernetzt und dienen als Orientierung und Strukturierung, um eine umfassende Auseinandersetzung mit musikalischen und außermusikalischen Inhalten für Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer zu gewährleisten:
Das Konzept Klangsprache und Klangstruktur umfasst musikalische Parameter (Ton-Klanghöhe, Ton-/Klangdauer, Klangstärke, Klangfarbe) als Bausteine und Gestaltungsmittel für die vielfältigen musikalischen Strukturen und Formen sowie deren Notation.
Das Konzept Tradition und Innovation setzt einen direkten Bezug zur persönlichen Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen und thematisiert unterschiedliche Musikstile und Aufführungspraktiken im kulturgeschichtlichen Kontext und hinsichtlich ihres Innovationspotenzials.
Das Konzept Funktion und Wirkung umfasst verschiedene Musikpraktiken in sozialen Räumen und spannt den Bogen von Musik zur gemeinschaftlichen Festgestaltung bis hin zum individuellen und kollektiven musikalischen Erleben und Gestalten.
Das Konzept Wahrnehmung und Ausdruck setzt sich mit Musikbegegnung, musikalischem Handeln und ästhetischem Empfinden auseinander und thematisiert die kulturelle Vielfalt und klangliche Vielschichtigkeit von Musik.
Im Zentrum des Musikkundeunterrichts steht musikalisches Handeln im Kontext. Dieses umfasst die Kompetenzbereiche 1. Vokales und instrumentales Musizieren, 2. Tanzen, Bewegen und Darstellen, 3. Hören und Erfassen und führt zu ästhetischer und künstlerischer Erfahrung sowie zu musikbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Umsetzung erfolgt durch: Gestalten, Improvisieren, Erfinden, Informieren, Reflektieren, Lesen, Notieren, Beschreiben, Bearbeiten, Interagieren und Anleiten.
Der Kompetenzbereich Vokales und instrumentales Musizieren umfasst den gestalterischen und reflektierten Umgang mit der eigenen Stimme10, dem Körper, Instrumenten und Medien/Technologien6. Ziele sind der Erwerb eines umfassenden und zunehmend anspruchsvollen Lied- und Musizier-Repertoires aus ein- und mehrstimmigen Liedern und Stücken unterschiedlicher Stilrichtungen und Kulturen sowie der improvisatorische Einsatz von Stimme und Instrumenten.
Der Kompetenzbereich Tanzen, Bewegen und Darstellen umfasst einerseits Körperwahrnehmung, Bewegungsabläufe und Bewegungsqualitäten, andererseits ist es das Ziel, musikalische und außermusikalische Inhalte zu gestalten. Weiters soll eine Auswahl von regionalen und internationalen Tänzen erarbeitet und die Entwicklung von eigenen Choreografien gefördert werden.
Der Kompetenzbereich Hören und Erfassen umfasst die Auseinandersetzung mit Klängen und Geräuschen der Lebenswelt und die bewusste Verarbeitung von Höreindrücken bis hin zu einem differenzierten Erfassen von erklingender und notierter Musik. Im Besonderen ist das eigene musikalische Gestalten darin einzubinden. Ein Ziel ist dabei die Aneignung eines Hörrepertoires aus Werken unterschiedlicher Kulturen, Gattungen und Stile. Weiters sollen Funktion und Wirkung von Musik anhand ausgewählter Beispiele beschrieben und es soll darüber reflektiert und kommuniziert werden.1, 2, 10 Dabei ist die Anwendung einer musikbezogenen Fachsprache zu vermitteln.
Im Sinne der Vorgaben von Medienbildung und informatischer Bildung werden neue Medien/Technologien musikalisch adäquat eingesetzt und zur Unterstützung individueller und kooperativer Lern- und Gestaltungsprozesse6 genutzt.
Ein Beitrag des Unterrichtsgegenstandes Musikkunde zur politischen Bildung ist die gesellschaftskritische Reflexion des Potenzials von Musik, politische Botschaften zu transportieren, aber auch das Aufzeigen der Gefahr, Musik für politische Zwecke zu missbrauchen.7
Musik leistet einen umfassenden Beitrag zur sprachlichen Bildung, da die Auseinandersetzung damit neben der Entwicklung einer Fachsprache durch Sprecherziehung, Stimmbildung und Singen auch die sprechtechnischen Grundlagen fördert. Insbesondere die Beschäftigung mit fremdsprachigem Liedgut führt auch an die Phonetik und Semantik von Fremdsprachen heran.10 Die intensive Auseinandersetzung mit Musik fördert die Erkenntnis der künstlerischen Dimension von Sprache sowie des Sprachaspekts musikalischer Strukturen.
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
1Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung | 2Entrepreneurship Education | 3Gesundheitsförderung |
4Informatische Bildung | 5Interkulturelle Bildung | 6Medienbildung |
7Politische Bildung | 8Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung | 9Sexualpädagogik |
10Sprachliche Bildung und Lesen | 11Umweltbildung | 12Verkehrs- und Mobilitätsbildung |
13Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung |
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Es gelten die Zielsetzungen der Pflichtgegenstände Musik (Anlage A) und Musik am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1).
Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:
Der praxisorientierte und intellektuelle Zugang zur Musik soll zur künstlerisch-individuellen Entwicklung der Studierenden wesentlich beitragen und mögliche Berufsperspektiven eröffnen. Die im Unterricht erworbenen musikalischen Kompetenzen sollen die Schülerinnen und Schüler zu Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit und Professionalität hinführen.
Auf die spezielle Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der Belastungen der Schul- und Instrumentalausbildung ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Vokal- und Instrumentalausbildung findet an einer Universität für Musik oder an einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht statt; die an diesen Einrichtungen obligaten musiktheoretischen und -praktischen Ergänzungsfächer werden an der Schule durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde abgedeckt.
Der Erwerb und die Festigung von Kompetenzen in den Bereichen Musikpraxis und Musikrezeption geschehen anhand des Lehrstoffs des jeweiligen Semesters/der jeweiligen Klasse.
Es gelten die im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Musik (Anlage A) definierten Beiträge zu den Bildungsbereichen.
Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:
Mensch und Gesellschaft: Der Musikkundeunterricht soll einen vertieften Einblick in das Berufsfeld Musik geben sowie Voraussetzungen für weiterführende musikalische Studien und die Wahl eines musikbezogenen Berufes schaffen.
Es gelten die didaktischen Grundsätze der Pflichtgegenstände Musik (Anlage A) sowie Musik am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1).
Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:
Im Unterricht soll der Zugang zur und die Vermittlung von Musik nach ganzheitlichen Prinzipien – von analytisch-intellektuell bis emotional-kreativ – erfolgen. Dabei werden spezifisch musikalische Aspekte mit anderen künstlerischen Bereichen (Bildnerisches Gestalten, Literatur, Bewegungskunst, Theater, Film usw.) vernetzt.
Die Darstellung von interkulturellen und globalen Zusammenhängen soll in den Unterricht eingebracht werden. Besondere Aufmerksamkeit ist auf einen weiten Horizont musikalischer Phänomene zu legen: historisch von den Anfängen bis zur Gegenwart, geographisch unter Einbeziehung ausgewählter Kulturkreise und stilistisch über das gesamte Spektrum der Musik.
Die im Musikkundeunterricht erworbenen Kompetenzen unterstützen die künstlerische Entwicklung in der instrumentalen/vokalen Ausbildung.
Durch die Mitwirkung an von der Schule organisierten musikalischen Veranstaltungen sollen Schülerinnen und Schüler lernen, sich öffentlich zu präsentieren sowie Arbeitsprozesse zu dokumentieren und zu reflektieren.
Der Besuch von Proben und Aufführungen professioneller Ensembles soll vertiefte musikalische Erlebnisse vermitteln. Er vermag Einblick in Tätigkeitsbereiche von Berufsmusikern und Berufsmusikerinnen und damit Entscheidungshilfen hinsichtlich einer möglichen Berufswahl zu bieten.
Hausübungen dienen der Festigung der im Unterricht erworbenen Kompetenzen.
Die Anzahl und der Zeitrahmen für Schularbeiten sind dem Abschnitt „Schularbeiten“ des fünften Teiles der Anlage A zu entnehmen. Stimmbildung/Chor/Ensemble/Orchester im Kompetenzbereich Musikpraxis sind pro Schulstufe mit je zwei Wochenstunden zu führen.
Das zentrale Handlungsfeld des Musikkundeunterrichts ist „Musikalisches Handeln und Wissen im Kontext“. Es umfasst die Bereiche Musikpraxis und Musikrezeption. Musiktheoretisches Wissen wird in direkter Verbindung mit Musikpraxis und Musikrezeption vermittelt.
Der musikalische Kompetenzerwerb beinhaltet die Förderung dynamischer Kompetenzen, die in ständiger Wechselwirkung mit Musikpraxis und Musikrezeption stehen.
Musikpraxis umfasst die Kompetenzbereiche „Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung“ und „Hören, Erfassen, Lesen und Notieren“. Musikrezeption umfasst den Kompetenzbereich „Hören, Erfassen, Beschreiben, Analysieren und Kontexte herstellen“.
Vokales und instrumentales Gestalten
Regelmäßiges und aufbauendes musikalisches Training ist Voraussetzung für musikalische Bildung. Auf Genauigkeit, Sicherheit und künstlerischen Ausdruck ist besonderer Wert zu legen.
Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung:
Regelmäßige und stilistisch vielfältige Improvisationsübungen fördern Kreativität und musikalische Phantasie. Bei der Interpretation des erarbeiteten Repertoires ist auf Präzision und musikalischen Ausdruck besonderer Wert zu legen. Eine inhaltlich breit angelegte Gehörbildung bildet die Grundlage für ein ganzheitliches Erfassen von Musik sowohl im Bereich des vokalen und instrumentalen Gestaltens als auch des Hörens.
Hören, erfassen, lesen und notieren:
Auf die Förderung von Kreativität und eigenständigen Gestaltungsversuchen ist besonderer Wert zu legen.
Hören, Erfassen, Beschreiben, Analysieren und Kontexte herstellen:
Das sich durch die Auseinandersetzung mit Formenlehre, Werkanalyse und Musikgeschichte ergebende musikkundliche Wissen und die damit im Zusammenhang stehenden Kompetenzen sollen die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, Musik aus verschiedenen Bereichen zu beschreiben und zu analysieren. Dadurch wird die Fähigkeit zu emotionaler und intellektuell-argumentativer Auseinandersetzung mit Musik vertieft.
Der Musikkundeunterricht unterstützt die Entwicklung folgender dynamischer Kompetenzen:
Die hier angeführten, für die gesamte Oberstufe gleichlautend formulierten Kompetenzen des Kompetenzbereichs Musikpraxis „Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung“ sind im Unterricht mit dem Lehrstoff des oder der jeweiligen Semester/s bzw. Schulstufe zu verknüpfen. Sie sind nach Komplexität und Anspruchsniveau zu differenzieren. Aus dieser Differenzierung ergibt sich eine Progression innerhalb der Kompetenzen. Musikpraxis ist eine wesentliche Grundlage des gesamten Musikkundeunterrichts und erfährt in den für Stimmbildung/Chor/Ensemble/Orchester vorgesehenen Unterrichtsstunden verstärkte Berücksichtigung. In den Kompetenzbereichen Musikpraxis „Hören, erfassen, lesen, notieren“ und Musikrezeption sind die Kompetenzen für jede Klasse und jedes Semester formuliert.
Musikpraxis – Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption:
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis:
Inhalte:
Musikrezeption:
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption:
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption:
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2004, mit folgender Ergänzung der didaktischen Grundsätze:
„Der Lehrstoff bzw. die Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche sind nach den besonderen Verhältnissen der Schule auszuwählen, immer aber muss der Gesamterfolg einer vielseitigen Ausbildung gewährleistet sein. Der Übungsbedarf und im Besonderen die individuelle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Da es sich um Studierende der Musik handelt, müssen alle Übungen und Anforderungen vermieden werden, die die Ausübung ihres Musikstudiums gefährden könnten.“
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Für die weiteren Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen sind die jeweiligen Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff wie in den Abschnitten A und B anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
Für die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind die jeweiligen Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff wie in den Abschnitten C und D anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
2. Oberstufe
Wie Anlage A.
Für die weiteren Pflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in den Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
Für die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind die jeweiligen Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff wie in den Abschnitten C und D anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
26.07.2024
10008568
NOR40264299