Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, m, 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vergleiche Artikel 3, Paragraph 2, Absatz 32, Ziffer 7,

Text

Anlage A/m3

LEHRPLAN DES REALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG FÜR STUDIERENDE DER MUSIK

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:

Darüber hinaus soll das Realgymnasium für Studierende der Musik musikbegabten jungen Menschen die Möglichkeit bieten, parallel mit einer Ausbildung an einer Universität für Musik oder einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht eine allgemein bildende höhere Schule zu besuchen und zur Reifeprüfung der allgemein bildenden höheren Schule zu gelangen.

ZWEITER TEIL
KOMPTENZORIENTIERUNG

Wie Anlage A.

DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:

Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Schülerinnen und Schülern um Studierende einer Universität für Musik oder um Schülerinnen und Schüler an einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht handelt.

VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN

Wie Anlage A.

FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

1. Unterstufe 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Summe Unterstufe1)

Lehrverpflichtungsgruppe2)

Religion

2 – 2 – 2 – 2

(römisch III)

Sprachen

Deutsch

mind. 15

(römisch eins)

Lebende Fremdsprache

mind. 13

(römisch eins)

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

mind. 13

(römisch II)

Geometrisches Zeichnen3)

mind. 2

(römisch III)

Digitale Grundbildung

mind. 4

III

Chemie

mind. 2

(römisch III)

Physik

mind. 5

(römisch III)

Biologie und Umweltbildung

mind. 7

III

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

mind. 5

(römisch III)

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mind. 7

(römisch III)

Musik, Kunst und Kreativität

 

Musikkunde

mind.15

III

Kunst und Gestaltung

mind. 7

(römisch IV a)

Technik und Design

mind. 4

IV

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

mind. 13

(römisch IV a)

Verbindliche Übungen

Bildungs- und Berufsorientierung

mind. 14)

III5)

Sonstige verbindliche Übungen

6)

 

Schulautonome Vertiefung7)

 

 

 

 

Gesamtwochenstundenzahl

125-131

 

____________________________

1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereicheder einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrs- und Mobilitätsbildung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.

3 Die Verbindung der Pflichtgegenstände Mathematik und Geometrisches Zeichnen ist zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf. Sofern Geometrisches Zeichnen im Unterricht von Mathematik integriert wird, sind die Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche zu Geometrisches Zeichnen zu vermitteln.

4 Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

5 Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

6 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.

7 Zur Vertiefung von Kompetenzen im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder zur Ausgestaltung eines typenbildenden, die jeweilige Form ergänzenden, Schwerpunkts durch die Einrichtung von schulautonomen schwerpunktspezifischen Unterrichtsgegenständen.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A für das Realgymnasium.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe Unterstufe

Lehrver-pflichtungs-gruppe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Sprachen

Deutsch

4

4

4

4

16

(römisch eins)

Lebende Fremdsprache

4

4

3

3

14

(römisch eins)

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

4

4

3

3

14

(römisch II)

Geometrisches Zeichnen

-

-

-

2

2

(römisch III)

Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III

Chemie

-

-

-

2

2

(römisch III)

Physik

-

1

2

2

5

(römisch III)

Biologie und Umweltbildung

2

2

2

2

8

III

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

-

2

2

2

6

(römisch III)

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

(römisch III)

Musik, Kunst und Kreativität

Musikkunde

4

4

4

3

15

III

Kunst und Gestaltung

2

2

2

2

8

(römisch IV a)

Technik und Design

2

2

2

2

8

IV

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

4

4

3

3

14

(römisch IV a)

 

Verbindliche Übungen

Bildungs- und Berufsorientierung

-

-

x1)

x1)

 

III2)

 

Gesamtwochenstundenzahl

31

33

32

35

131

 

______________________________

1 In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht vonPflichtgegenständen.

2 Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A für das Realgymnasium.

3. Deutschförderklassen

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Wochenstunden pro Semester

 

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

Religion

2

Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1)

x2)

Gesamtwochenstundenanzahl

x3)

 

 

______________________

1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A für das Realgymnasium.

2. Oberstufe

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände

Summe

Oberstufe1)

Lehrverpflichtungsgruppe2)

 

Religion/Ethik3)

2 – 2 – 2 – 2

(römisch III)/III

Deutsch

mindestens 124)

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 124)

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein6)

mindestens 124)

(römisch eins)

Geschichte und Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mindestens 6

(römisch III)

Mathematik

mindestens 124)

(römisch II)

Biologie und Umweltbildung

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(römisch III)

Physik

mindestens 6

(römisch III)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musikkunde5)

mindestens 20

III

Kunst und Gestaltung

mindestens 4

(römisch IV a)

Bewegung und Sport

mindestens 84)

(römisch IV a)

Gesamtwochenstundenzahl

122-130

 

___________________________

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

5 Typenbildender Pflichtgegenstand.

6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe

Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion/Ethik1)

2

2

2

2

8

(römisch III)/III

Deutsch

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein3)

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Geschichte und Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

(römisch III)

Mathematik

4

4

3

3

14

(römisch II)

Biologie und Umweltbildung

2

3

2

7

III

Chemie

3

2

5

(römisch III)

Physik

2

3

2

7

(römisch III)

Psychologie und Philosophie

2

2

4

III

Informatik

2

2

II

Musikkunde2)

5

5

5

5

20

III

Kunst und Gestaltung

2

2

4

(römisch IV a)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(römisch IV a)

Gesamtwochenstundenzahl

32

32

33

33

130

 

____________________________

1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2 Typenbildender Pflichtgegenstand.

3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.

e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN (OBERSTUFE)

Pflichtgegenstände

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse…………..

20

(römisch eins)

Religion……………………………………….

2

(römisch III)

Weitere Pflichtgegenstände1)…………………

x2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand

Gesamtwochenstundenzahl…………………..

x3)

 

___________________________

1 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A.

SIEBTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A) PFLICHTGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A, mit folgenden Abweichungen:

DEUTSCH Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:

Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Sprache für die Musik besonders zu berücksichtigen.

LEBENDE FREMDSPRACHE (Erste, Zweite)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch, Romanes)

Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:

Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Sprache für die Musik besonders zu berücksichtigen.

BIOLOGIE UND UMWELTBILDUNG

Wie Anlage A für das Gymnasium.

CHEMIE

Wie Anlage A für das Gymnasium.

PHYSIK

Wie Anlage A für das Gymnasium.

PSYCHOLOGIE UND PHILOSOPHIE

Wie Anlage A für das Gymnasium.

MUSIKKUNDE

Unterstufe

Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):

Der Musikkundeunterricht hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern ästhetische und künstlerische Erfahrungsräume zu öffnen und sie in der Entwicklung ihres eigenen musikalischen Potenzials besonders zu fördern. Ausgehend vom praktischen Musizieren und Gestalten werden musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und systematisch weiterentwickelt. Ziel ist die profunde Vermittlung musiktheoretischer Grundlagen und deren Vernetzung mit der musikalischen Praxis. Wahrnehmungs- und Unterscheidungsfähigkeit1, 2 bilden die Grundlage für musikalisches Qualitätsbewusstsein bezüglich des eigenen musikalischen Tuns und einer kritischen Reflexion des Musikangebots. Durch die verantwortungsvolle Nutzung digitaler Medien/Technologien6 werden zusätzliche Zugänge zur Musik ermöglicht. Die Auseinandersetzung mit Musik fördert die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit, leistet einen wertvollen Beitrag zu erfüllter und reflektierter Lebensgestaltung sowie zum gesellschaftlichen Zusammenleben11 und eröffnet Studien- und Berufsperspektiven. Die Begegnung mit unterschiedlichen Erscheinungsformen von Musik und Musiktraditionen unterstützt die Entwicklung der eigenen Identität und befähigt zu offener und wertschätzender Haltung gegenüber kultureller Vielfalt. Die Einsicht, dass Musikausübung einen Spiegel der Gesellschaft darstellt, fördert nicht nur eine bewusste, aktive Teilhabe am musikalischen Leben, sondern leistet damit einen unverzichtbaren Beitrag zur gesellschaftlichen Mitgestaltung. Regelmäßige Auftritte im öffentlichen Raum, einschließlich der Teilnahme an Wettbewerben, erweitern und vertiefen den musikalischen Kompetenzerwerb. Dadurch werden Schülerinnen und Schüler befähigt, am regionalen Kulturleben gestaltend mitzuwirken. Konzert- und Musiktheaterbesuche sowie Kooperationen mit kulturellen Einrichtungen und außerschulischen Bildungspartnern1, 2 bereichern darüber hinaus das Lernen mit und durch Musik.

Besondere Bedachtnahme ist auf die Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der erhöhten Belastungen durch die gleichzeitige Schul- und Instrumental-/Gesangsausbildung zu legen. Letztere findet in Kooperation mit einer Universität für Musik oder einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht statt; die durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde vermittelten Inhalte ermöglichen eine Abdeckung der an diesen Institutionen obligaten musiktheoretischen und -praktischen Ergänzungsfächer.

Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):

Ausgehend von den unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler werden durch musikalisches Handeln sowie durch regelmäßiges Üben und Wiederholen vielfältige Lernprozesse initiiert und damit Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse stufenweise erworben, erweitert und vertieft. Das erfordert einen methodisch sinnvollen progressiven Aufbau. Musikkundliche und musikhistorische Kenntnisse sind Ergebnisse der Unterrichtsarbeit in den Kompetenzbereichen Vokales und instrumentales Musizieren, Tanzen, Bewegen und Darstellen sowie Hören und Erfassen. Die Vernetzung der Unterrichtstätigkeit mit der in den Musikkundeunterricht integrierten Chorarbeit und dem Musizieren in Instrumentalensembles trägt zur notwendigen Verbindung von Musizierpraxis, theoretischem Wissen und Reflexion über Musik bei. Aktuelle Medien und Technologien sowie die Arbeit mit Notentexten sind in den Unterricht einzubeziehen.

Schülerinnen und Schüler wissen über ihren Lernfortschritt Bescheid und können Verantwortung für ihren Lernprozess übernehmen.1, 2 Unter Anleitung erwerben sie Strategien und Methoden zum selbstständigen Umgang mit Musik, übernehmen Mitverantwortung für den Unterricht1, 2, beispielsweise bei der Musikauswahl. Sie entwickeln Vertrauen in die eigene Gestaltungsfähigkeit, insbesondere durch die Kooperation mit einer Universität für Musik oder einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht. Die im Musikkundeunterricht erworbenen Kompetenzen unterstützen den Fortschritt in der individuellen Instrumental- und Gesangsausbildung. Die dabei erworbenen künstlerischen Fertigkeiten bereichern ihrerseits wiederum die Lernprozesse des Musikkundeunterrichts.

Dies führt zu einer Sicherung musikalisch-künstlerischer Qualitäten, die regelmäßig in der Öffentlichkeit präsentiert werden.

Schulische Projekte mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Kooperationen mit regionalen und überregionalen Kulturinstitutionen1, 2, Exkursionen, Konzert- und Musiktheaterbesuche ergänzen die künstlerische Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler, fördern ihre soziale Kompetenz und erweitern ihren kulturellen Horizont.

In der 1. Klasse sind drei Schularbeiten (eine im 1. Semester, zwei im 2. Semester), in der 2. bis 4. Klasse sind vier Schularbeiten (zwei im 1. Semester, zwei im 2. Semester) durchzuführen.

Dieser Lehrplan greift folgende übergreifende Themen auf: Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung1, Entrepreneurship Education2, Interkulturelle Bildung5, Medienbildung6, Politische Bildung7, Sprachliche Bildung und Lesen10, Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung11, Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung13.

Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):

Der Unterrichtsgegenstand Musikkunde orientiert sich an den nachfolgenden vier zentralen fachlichen Konzepten, welche Produktion, Rezeption und Reflexion1, 2, 13 von Musik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen prägen und zu musikalisch-ästhetischer Erfahrung führen. Sie sind untereinander vernetzt und dienen als Orientierung und Strukturierung, um eine umfassende Auseinandersetzung mit musikalischen und außermusikalischen Inhalten für Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer zu gewährleisten:

Das Konzept Klangsprache und Klangstruktur umfasst musikalische Parameter (Ton-Klanghöhe, Ton-/Klangdauer, Klangstärke, Klangfarbe) als Bausteine und Gestaltungsmittel für die vielfältigen musikalischen Strukturen und Formen sowie deren Notation.

Das Konzept Tradition und Innovation setzt einen direkten Bezug zur persönlichen Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen und thematisiert unterschiedliche Musikstile und Aufführungspraktiken im kulturgeschichtlichen Kontext und hinsichtlich ihres Innovationspotenzials.

Das Konzept Funktion und Wirkung umfasst verschiedene Musikpraktiken in sozialen Räumen und spannt den Bogen von Musik zur gemeinschaftlichen Festgestaltung bis hin zum individuellen und kollektiven musikalischen Erleben und Gestalten.

Das Konzept Wahrnehmung und Ausdruck setzt sich mit Musikbegegnung, musikalischem Handeln und ästhetischem Empfinden auseinander und thematisiert die kulturelle Vielfalt und klangliche Vielschichtigkeit von Musik.

Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):

Im Zentrum des Musikkundeunterrichts steht musikalisches Handeln im Kontext. Dieses umfasst die Kompetenzbereiche 1. Vokales und instrumentales Musizieren, 2. Tanzen, Bewegen und Darstellen, 3. Hören und Erfassen und führt zu ästhetischer und künstlerischer Erfahrung sowie zu musikbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Umsetzung erfolgt durch: Gestalten, Improvisieren, Erfinden, Informieren, Reflektieren, Lesen, Notieren, Beschreiben, Bearbeiten, Interagieren und Anleiten.

Der Kompetenzbereich Vokales und instrumentales Musizieren umfasst den gestalterischen und reflektierten Umgang mit der eigenen Stimme10, dem Körper, Instrumenten und Medien/Technologien6. Ziele sind der Erwerb eines umfassenden und zunehmend anspruchsvollen Lied- und Musizier-Repertoires aus ein- und mehrstimmigen Liedern und Stücken unterschiedlicher Stilrichtungen und Kulturen sowie der improvisatorische Einsatz von Stimme und Instrumenten.

Der Kompetenzbereich Tanzen, Bewegen und Darstellen umfasst einerseits Körperwahrnehmung, Bewegungsabläufe und Bewegungsqualitäten, andererseits ist es das Ziel, musikalische und außermusikalische Inhalte zu gestalten. Weiters soll eine Auswahl von regionalen und internationalen Tänzen erarbeitet und die Entwicklung von eigenen Choreografien gefördert werden.

Der Kompetenzbereich Hören und Erfassen umfasst die Auseinandersetzung mit Klängen und Geräuschen der Lebenswelt und die bewusste Verarbeitung von Höreindrücken bis hin zu einem differenzierten Erfassen von erklingender und notierter Musik. Im Besonderen ist das eigene musikalische Gestalten darin einzubinden. Ein Ziel ist dabei die Aneignung eines Hörrepertoires aus Werken unterschiedlicher Kulturen, Gattungen und Stile. Weiters sollen Funktion und Wirkung von Musik anhand ausgewählter Beispiele beschrieben und es soll darüber reflektiert und kommuniziert werden.1, 2, 10 Dabei ist die Anwendung einer musikbezogenen Fachsprache zu vermitteln.

Im Sinne der Vorgaben von Medienbildung und informatischer Bildung werden neue Medien/Technologien musikalisch adäquat eingesetzt und zur Unterstützung individueller und kooperativer Lern- und Gestaltungsprozesse6 genutzt.

Ein Beitrag des Unterrichtsgegenstandes Musikkunde zur politischen Bildung ist die gesellschaftskritische Reflexion des Potenzials von Musik, politische Botschaften zu transportieren, aber auch das Aufzeigen der Gefahr, Musik für politische Zwecke zu missbrauchen.7

Musik leistet einen umfassenden Beitrag zur sprachlichen Bildung, da die Auseinandersetzung damit neben der Entwicklung einer Fachsprache durch Sprecherziehung, Stimmbildung und Singen auch die sprechtechnischen Grundlagen fördert. Insbesondere die Beschäftigung mit fremdsprachigem Liedgut führt auch an die Phonetik und Semantik von Fremdsprachen heran.10 Die intensive Auseinandersetzung mit Musik fördert die Erkenntnis der künstlerischen Dimension von Sprache sowie des Sprachaspekts musikalischer Strukturen.

Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):

1. Klasse: Kompetenzbereich Vokales und instrumentales Musizieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Tanzen, Bewegen und Darstellen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Hören und Erfassen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

2. Klasse: Kompetenzbereich Vokales und instrumentales Musizieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Tanzen, Bewegen und Darstellen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Hören und Erfassen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

3. Klasse: Kompetenzbereich Vokales und instrumentales Musizieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Tanzen, Bewegen und Darstellen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Hören und Erfassen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

4. Klasse: Kompetenzbereich Vokales und instrumentales Musizieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Tanzen, Bewegen und Darstellen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Hören und Erfassen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

1Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung

2Entrepreneurship Education

3Gesundheitsförderung

4Informatische Bildung

5Interkulturelle Bildung

6Medienbildung

7Politische Bildung

8Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung

9Sexualpädagogik

10Sprachliche Bildung und Lesen

11Umweltbildung

12Verkehrs- und Mobilitätsbildung

13Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung

 

 

Oberstufe

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Es gelten die Zielsetzungen der Pflichtgegenstände Musik (Anlage A) und Musik am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1).

Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:

Der praxisorientierte und intellektuelle Zugang zur Musik soll zur künstlerisch-individuellen Entwicklung der Studierenden wesentlich beitragen und mögliche Berufsperspektiven eröffnen. Die im Unterricht erworbenen musikalischen Kompetenzen sollen die Schülerinnen und Schüler zu Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit und Professionalität hinführen.

Auf die spezielle Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der Belastungen der Schul- und Instrumentalausbildung ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Vokal- und Instrumentalausbildung findet an einer Universität für Musik oder an einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht statt; die an diesen Einrichtungen obligaten musiktheoretischen und -praktischen Ergänzungsfächer werden an der Schule durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde abgedeckt.

Der Erwerb und die Festigung von Kompetenzen in den Bereichen Musikpraxis und Musikrezeption geschehen anhand des Lehrstoffs des jeweiligen Semesters/der jeweiligen Klasse.

Beiträge zu den Bildungsbereichen

Es gelten die im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Musik (Anlage A) definierten Beiträge zu den Bildungsbereichen.

Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:

Mensch und Gesellschaft: Der Musikkundeunterricht soll einen vertieften Einblick in das Berufsfeld Musik geben sowie Voraussetzungen für weiterführende musikalische Studien und die Wahl eines musikbezogenen Berufes schaffen.

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse)

Es gelten die didaktischen Grundsätze der Pflichtgegenstände Musik (Anlage A) sowie Musik am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1).

Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:

Im Unterricht soll der Zugang zur und die Vermittlung von Musik nach ganzheitlichen Prinzipien – von analytisch-intellektuell bis emotional-kreativ – erfolgen. Dabei werden spezifisch musikalische Aspekte mit anderen künstlerischen Bereichen (Bildnerisches Gestalten, Literatur, Bewegungskunst, Theater, Film usw.) vernetzt.

Die Darstellung von interkulturellen und globalen Zusammenhängen soll in den Unterricht eingebracht werden. Besondere Aufmerksamkeit ist auf einen weiten Horizont musikalischer Phänomene zu legen: historisch von den Anfängen bis zur Gegenwart, geographisch unter Einbeziehung ausgewählter Kulturkreise und stilistisch über das gesamte Spektrum der Musik.

Die im Musikkundeunterricht erworbenen Kompetenzen unterstützen die künstlerische Entwicklung in der instrumentalen/vokalen Ausbildung.

Durch die Mitwirkung an von der Schule organisierten musikalischen Veranstaltungen sollen Schülerinnen und Schüler lernen, sich öffentlich zu präsentieren sowie Arbeitsprozesse zu dokumentieren und zu reflektieren.

Der Besuch von Proben und Aufführungen professioneller Ensembles soll vertiefte musikalische Erlebnisse vermitteln. Er vermag Einblick in Tätigkeitsbereiche von Berufsmusikern und Berufsmusikerinnen und damit Entscheidungshilfen hinsichtlich einer möglichen Berufswahl zu bieten.

Hausübungen dienen der Festigung der im Unterricht erworbenen Kompetenzen.

Die Anzahl und der Zeitrahmen für Schularbeiten sind dem Abschnitt „Schularbeiten“ des fünften Teiles der Anlage A zu entnehmen. Stimmbildung/Chor/Ensemble/Orchester im Kompetenzbereich Musikpraxis sind pro Schulstufe mit je zwei Wochenstunden zu führen.

Kompetenzmodell

Das zentrale Handlungsfeld des Musikkundeunterrichts ist „Musikalisches Handeln und Wissen im Kontext“. Es umfasst die Bereiche Musikpraxis und Musikrezeption. Musiktheoretisches Wissen wird in direkter Verbindung mit Musikpraxis und Musikrezeption vermittelt.

Der musikalische Kompetenzerwerb beinhaltet die Förderung dynamischer Kompetenzen, die in ständiger Wechselwirkung mit Musikpraxis und Musikrezeption stehen.

Musikpraxis umfasst die Kompetenzbereiche „Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung“ und „Hören, Erfassen, Lesen und Notieren“. Musikrezeption umfasst den Kompetenzbereich „Hören, Erfassen, Beschreiben, Analysieren und Kontexte herstellen“.

Vokales und instrumentales Gestalten

Regelmäßiges und aufbauendes musikalisches Training ist Voraussetzung für musikalische Bildung. Auf Genauigkeit, Sicherheit und künstlerischen Ausdruck ist besonderer Wert zu legen.

Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung:

Regelmäßige und stilistisch vielfältige Improvisationsübungen fördern Kreativität und musikalische Phantasie. Bei der Interpretation des erarbeiteten Repertoires ist auf Präzision und musikalischen Ausdruck besonderer Wert zu legen. Eine inhaltlich breit angelegte Gehörbildung bildet die Grundlage für ein ganzheitliches Erfassen von Musik sowohl im Bereich des vokalen und instrumentalen Gestaltens als auch des Hörens.

Hören, erfassen, lesen und notieren:

Auf die Förderung von Kreativität und eigenständigen Gestaltungsversuchen ist besonderer Wert zu legen.

Hören, Erfassen, Beschreiben, Analysieren und Kontexte herstellen:

Das sich durch die Auseinandersetzung mit Formenlehre, Werkanalyse und Musikgeschichte ergebende musikkundliche Wissen und die damit im Zusammenhang stehenden Kompetenzen sollen die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, Musik aus verschiedenen Bereichen zu beschreiben und zu analysieren. Dadurch wird die Fähigkeit zu emotionaler und intellektuell-argumentativer Auseinandersetzung mit Musik vertieft.

Fachspezifische dynamische Kompetenzen

Der Musikkundeunterricht unterstützt die Entwicklung folgender dynamischer Kompetenzen:

  1. Litera a
    Soziale Kompetenzen
    • Strichaufzählung
      einander zuhören
    • Strichaufzählung
      dem Musikgeschmack anderer Akzeptanz und Respekt entgegenbringen
    • Strichaufzählung
      unbekannter und ungewohnter Musik offen begegnen
    • Strichaufzählung
      gemeinsam Regeln entwickeln und sich an Vereinbarungen halten
    • Strichaufzählung
      Arbeitsprozesse in der Gruppe miteinander planen und durchführen
    • Strichaufzählung
      sich je nach Anforderung in unterschiedlichen Gruppen einordnen oder eine Führungsrolle übernehmen und verantwortungsvoll gestalten
    • Strichaufzählung
      mit Konflikten in der Gruppe konstruktiv umgehen
    • Strichaufzählung
      konstruktive Kritik äußern und mit Kritik konstruktiv umgehen
    • Strichaufzählung
      sich in unterschiedlichen Situationen einfühlend und verantwortungsvoll verhalten
  2. Litera b
    Personale Kompetenzen:
    • Strichaufzählung
      eigene Stärken/Erfolge einschätzen und daraus Selbstvertrauen schöpfen
    • Strichaufzählung
      Misserfolge analysieren, eigene Schwächen erkennen und an deren Verbesserung arbeiten
    • Strichaufzählung
      Eigeninitiative entwickeln
    • Strichaufzählung
      sich ausdauernd und konzentriert mit Musik beschäftigen
    • Strichaufzählung
      selbstständig und eigenverantwortlich üben
    • Strichaufzählung
      sich selbstbewusst und in angemessener Form präsentieren
    • Strichaufzählung
      die eigene künstlerische Leistung ein- und wertschätzen
    • Strichaufzählung
      künstlerische Verantwortung übernehmen und Projekte mittragen
    • Strichaufzählung
      Musik als emotionales Ausdrucksmittel erleben und sich dazu äußern
    • Strichaufzählung
      Musik als positiven Beitrag zur Lebensgestaltung erkennen
  3. Litera c
    Kommunikative Kompetenzen:
    • Strichaufzählung
      Musik als nonverbales Verständigungsmittel erkennen und einsetzen
    • Strichaufzählung
      gemeinsames Musizieren als kommunikativen Prozess erkennen
    • Strichaufzählung
      Körpersprache wahrnehmen und bewusst einsetzen
    • Strichaufzählung
      Stimme und Instrument differenziert einsetzen
    • Strichaufzählung
      sich deutlich und inhaltlich verständlich äußern
    • Strichaufzählung
      eigene Ideen entwickeln und auf Ideen anderer eingehen
  4. Litera d
    Methodenkompetenzen:
    • Strichaufzählung
      Lern-, Arbeits- und Übetechniken anwenden
    • Strichaufzählung
      Informationen einholen, bewerten und in unterschiedliche Arbeitsprozesse einbringen
    • Strichaufzählung
      aktuelle Technologien und Medien nutzen

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: Semesterübergreifende Kompetenzen

Die hier angeführten, für die gesamte Oberstufe gleichlautend formulierten Kompetenzen des Kompetenzbereichs Musikpraxis „Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung“ sind im Unterricht mit dem Lehrstoff des oder der jeweiligen Semester/s bzw. Schulstufe zu verknüpfen. Sie sind nach Komplexität und Anspruchsniveau zu differenzieren. Aus dieser Differenzierung ergibt sich eine Progression innerhalb der Kompetenzen. Musikpraxis ist eine wesentliche Grundlage des gesamten Musikkundeunterrichts und erfährt in den für Stimmbildung/Chor/Ensemble/Orchester vorgesehenen Unterrichtsstunden verstärkte Berücksichtigung. In den Kompetenzbereichen Musikpraxis „Hören, erfassen, lesen, notieren“ und Musikrezeption sind die Kompetenzen für jede Klasse und jedes Semester formuliert.

Musikpraxis – Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung

5. Klasse, 1. und 2. Semester

Musikpraxis

  1. Litera a
    Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung:
    siehe semesterübergreifende Kompetenzen
  2. Litera b
    Hören, erfassen, lesen und notieren:
    • Strichaufzählung
      Melodieverlauf, Rhythmus und harmonische Strukturen erfassen und umsetzen
    • Strichaufzählung
      Akkorde, Funktionen/Stufen und harmonische Strukturen erkennen und anwenden
    • Strichaufzählung
      gängige Computer-Musikprogramme für Musikpraxis und Musikrezeption nutzbar machen

Inhalte:

Musikrezeption

Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:

Inhalte:

6. Klasse, 3. Semester

Musikpraxis

  1. Litera a
    Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung: siehe semesterübergreifende Kompetenzen
  2. Litera b
    Hören, erfassen, lesen und notieren: Akkorde, Funktionen/Stufen und harmonische Strukturen erkennen und anwenden

Inhalte:

Musikrezeption

Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:

Inhalte:

6. Klasse, 4. Semester

Musikpraxis

  1. Litera a
    Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung: siehe semesterübergreifende Kompetenzen
  2. Litera b
    Hören, erfassen, lesen und notieren:
  3. Strichaufzählung
    Akkorde, Funktionen/Stufen und harmonische Strukturen erkennen und anwenden
  4. Strichaufzählung
    elementare kontrapunktische Satztechniken erfassen und anwenden

Inhalte:

Musikrezeption:

Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:

Inhalte:

7. Klasse, 5. Semester

Musikpraxis:

  1. Litera a
    Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung: siehe semesterübergreifende Kompetenzen
  2. Litera b
    Hören, erfassen, lesen und notieren:
    • Strichaufzählung
      Akkorde, Funktionen/Stufen und harmonische Strukturen erkennen und anwenden
    • Strichaufzählung
      kontrapunktische Satztechniken erfassen und anwenden

Inhalte:

Musikrezeption:

Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:

Inhalte:

7. Klasse, 6. Semester

Musikpraxis

  1. Litera a
    Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung: siehe semesterübergreifende Kompetenzen
  2. Litera b
    Hören, erfassen, lesen und notieren: Harmonische Strukturen und kontrapunktische Satztechniken erfassen und anwenden

Inhalte:

Musikrezeption

Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:

Inhalte:

8. Klasse, 7. Semester

Musikpraxis

  1. Litera a
    Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung: siehe semesterübergreifende Kompetenzen
  2. Litera b
    Hören, erfassen, lesen und notieren: Harmonische Strukturen sowie kontrapunktische und zeitgenössische Satztechniken erfassen und anwenden

Inhalte:

Musikrezeption:

Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:

Inhalte:

8. Klasse, 8. Semester

Musikpraxis

  1. Litera a
    Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung: siehe semesterübergreifende Kompetenzen
  2. Litera b
    Hören, erfassen, lesen und notieren: Harmonische Strukturen sowie kontrapunktische und zeitgenössische Satztechniken erfassen und anwenden

Inhalte:

Musikrezeption:

Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:

Inhalte:

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2004, mit folgender Ergänzung der didaktischen Grundsätze:

„Der Lehrstoff bzw. die Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche sind nach den besonderen Verhältnissen der Schule auszuwählen, immer aber muss der Gesamterfolg einer vielseitigen Ausbildung gewährleistet sein. Der Übungsbedarf und im Besonderen die individuelle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Da es sich um Studierende der Musik handelt, müssen alle Übungen und Anforderungen vermieden werden, die die Ausübung ihres Musikstudiums gefährden könnten.“

B) VERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

C) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

D) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

E) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.

F) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
1. Unterstufe

Deutsch in der Deutschförderklasse

Wie Anlage A.

Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Für die weiteren Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen sind die jeweiligen Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff wie in den Abschnitten A und B anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Für die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind die jeweiligen Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff wie in den Abschnitten C und D anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.

2. Oberstufe

Deutsch in der Deutschförderklasse

Wie Anlage A.

Weitere Pflichtgegenstände

Für die weiteren Pflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in den Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Für die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind die jeweiligen Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff wie in den Abschnitten C und D anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40264299