Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 d

Inkrafttretensdatum

30.09.2024

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

Paragraph 24 d,

  1. Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 5 sowie zu den in Absatz 2 und in Paragraph 24 e, Absatz 4, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
    2. Ziffer 2
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
    4. Ziffer 4
      eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
    5. Ziffer 5
      die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7, oder Ziffer 8, handelt, gemäß Paragraph 18, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4 a,
  2. Absatz 2,Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen insbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. Ziffer 3
      Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. Ziffer 4
      Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. Ziffer 5
      Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. Ziffer 6
      Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, sowie
    8. Ziffer 8
      Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h,

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264272