Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist vom Bundesminister für Finanzen eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
Kommunalinvestitionsgesetz 2023
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,
BG
Paragraph 3
23.07.2024
30.06.2025
KIG 2023
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
01.07.2025
20012096
NOR40264233