(6)Absatz 6,Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 128/2024, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,, dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.