Absatz eins,Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48 b und 51 sowie des Paragraph 91, Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, und des Paragraph 11, Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33, 35, 37, 44 und 46 sowie in Paragraph 91, AlkStG 2022 und in Paragraph 11, MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.