Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verbotene Herstellung von Tabakwaren

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (Paragraphen 2 und 3 Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem TabStG 2022 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.
  2. Absatz 2,Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.
  3. Absatz 3,Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.
  4. Absatz 4,Wer die im Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40264218