Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verjährung der Strafbarkeit.

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (Paragraph 39,) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraphen 49 bis 49 e und Paragraph 51 b, drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das Paragraph 25, oder Paragraph 191, StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  4. Absatz 4,In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Litera a
      die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
    2. Litera b
      die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
    3. Litera c
      die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
    4. Litera d
      die Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 2 und 3, 201 Absatz eins und 3 StPO).
  5. Absatz 5,Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Absatz 4, Litera c, genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach Paragraph 49 a, FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß Paragraph 121 a, Absatz 4, BAO oder der Mitteilungsfrist nach Paragraph 109 b, Absatz 6, EStG 1988 verstrichen ist.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (Paragraph 76,) und für das selbständige Verfahren (Paragraphen 148 und 243).

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Paragraph 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Schlagworte

Abgabenverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40264216