Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung sowie den nötigen Anleitungen der Gemeinden ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.