Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Absatz 4, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen vergleiche Paragraph 28, Absatz 45,).

Text

Kosten der Aufsicht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
    1. Ziffer eins
      Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
    2. Ziffer 2
      Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
    3. Ziffer 3
      Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
    4. Ziffer 4
      Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
    Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, DORA-VG sind, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, entsprechend der Aufschlüsselung nach Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, DORA-VG denjenigen Rechnungskreisen zuzuordnen, denen die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 für die jeweilige Kategorie von Rechtsträgern angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.
  2. Absatz 2,Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
  3. Absatz 3,Die Summe der gemäß Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
  4. Absatz 4,Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
  5. Absatz 5,Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro
    erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil jeweils dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
  6. Absatz 5 a,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  7. Absatz 5 b,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  8. Absatz 5 c,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  9. Absatz 5 d,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  10. Absatz 5 e,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  11. Absatz 5 f,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem MiCA-VVG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG mitgeteilten und der Wertpapieraufsicht zuzuordnenden Kosten zu bemessen. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  12. Absatz 5 g,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit den gutachtlichen Äußerungen gemäß Paragraph 6, DORA-VG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, DORA-VG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  13. Absatz 6,Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Absatz 5, abzusprechen über:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
    2. Ziffer 2
      die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
    3. Ziffer 3
      die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
    4. Ziffer 4
      die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Ziffer eins,
  14. Absatz 7,Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
  15. Absatz 8,Für den Finanzplan gemäß Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen.
  16. Absatz 9,Zusätzlich zum Beitrag gemäß Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
  17. Absatz 10,Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Absatz 7, festzusetzen.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 26 b

EG/EU: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40264183