Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,
Text
Kosten
§ 13.Paragraph 13,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG, oder,demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG, oder,
soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.zuzuordnen, dem die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.