Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2 bis 4 zu erstatten.