Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen

Meldung an die ESMA und EBA

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 11 bis 16 und Paragraph 18, Absatz eins, verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Schlagworte

Aufsichtsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264146