Absatz eins,Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
- Ziffer einsder Schwere und Dauer des Verstoßes;
- Ziffer 2ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
- Ziffer 3des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- Ziffer 4der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
- Ziffer 5der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 6der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 7des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
- Ziffer 8früherer Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz durch die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person;
- Ziffer 9der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;
- Ziffer 10der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.