Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 16,

Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Bundesgesetz oder anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

  1. Ziffer eins
    Bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der in Paragraph 11, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
  4. Ziffer 4
    bei wiederholter Begehung der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264143