hinsichtlich der in § 11 Z 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;hinsichtlich der in Paragraph 11, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;