Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, oder
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen eine der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen eines der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      bis zu 2,5 Millionen Euro bei den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Verstößen oder
    2. Ziffer 2
      bis zu 5 Millionen Euro bei den in Paragraph 11 und Paragraph 12, angeführten Verstößen oder
    3. Ziffer 3
      bis zu 15 Millionen Euro bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    4. Ziffer 4
      bis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Verstößen oder
    5. Ziffer 5
      bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Verstößen oder
    6. Ziffer 6
      bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer 3 und Paragraph 12, Absatz 3, angeführten Verstößen oder
    7. Ziffer 7
      bis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Verstößen oder
    8. Ziffer 8
      bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Verstößen oder
    9. Ziffer 9
      bei den in Paragraph 11 und Paragraph 12, angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.
    Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Ziffer 4 bis 8 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21.12.2023, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264142