Absatz eins,Wer
- Ziffer einsgegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 89, Absatz eins, oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, oder
- Ziffer 2gegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, oder
- Ziffer 3gegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
- Ziffer 4gegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
- Ziffer 5gegen Artikel 90, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
- Ziffer 6mittels Marktmanipulation gegen Artikel 91, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Artikel 91, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.