entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,