Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 11,

Wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Artikel 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Artikel 48, der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oder
  3. Ziffer 3
    entgegen Artikel 59, der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264138