Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldewesen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Artikel 88, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.
  4. Absatz 4,Die FMA
    1. Ziffer eins
      hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:
      1. Litera a
        die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
      2. Litera b
        die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token,
      3. Litera c
        gleichwertige Meldedaten, die auf Basis anderer Bundesgesetze der FMA bereits vorliegen, und
      4. Litera d
        das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
    2. Ziffer 2
      kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Absatz 3, per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:
      1. Litera a
        die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
      2. Litera b
        die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114, und
      3. Litera c
        das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
    3. Ziffer 3
      kann dabei vorsehen:
      1. Litera a
        ein von Absatz eins, oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,
      2. Litera b
        die Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Absatz eins und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, und
      3. Litera c
        im Hinblick auf Meldungen gemäß Absatz 2, die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;
    4. Ziffer 4
      kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 2, auszuweisen sind:
      1. Litera a
        Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs,
      2. Litera b
        bei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Artikel 35, sowie des Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Artikel 43, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Paragraph 11, des E-Geldgesetzes 2010 sowie des Artikel 56, in Verbindung mit Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Artikel 43, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,
      3. Litera c
        bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Artikel 22, Absatz eins bis 2 und Artikel 56, der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,
      4. Litera d
        bei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Artikel 117 und Artikel 119, der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen und
      5. Litera e
        bei Meldungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Informationen betreffend Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften, die der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen ermöglichen.
  5. Absatz 5,Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  6. Absatz 6,Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Absatz 3, sowie Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz, Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2,, Artikel 12, Absatz 2,, Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 17, Absatz eins, Buchstabe a und b, Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 24, Absatz eins, zweiter Unterabsatz, Artikel 25, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 29, Absatz 5,, Artikel 33,, Artikel 34, Absatz 2 und Absatz 7,, Artikel 36, Absatz 10,, Artikel 41, Absatz eins und 2, Artikel 44, Absatz eins,, Artikel 46, Absatz 2,, Artikel 47, Absatz 3,, Artikel 48, Absatz eins,, Absatz 6 und 7, Artikel 51, Absatz 12,, Artikel 53, Absatz 5,, Artikel 55, zweiter Unterabsatz, Artikel 55, dritter Unterabsatz, Artikel 57, Absatz eins,, Artikel 60, Absatz eins bis 6, Artikel 62,, Artikel 65, Absatz eins,, Artikel 69,, Artikel 83, Absatz eins und 2 und Artikel 85, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
  7. Absatz 7,Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Absatz 6, an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
  8. Absatz 8,Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Absatz 6,, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.
  9. Absatz 9,Meldungen gemäß Absatz 4,, Artikel 22, Absatz eins und 2, Artikel 43, Absatz 4,, des nach Artikel 43, Absatz 11, erlassenen delegierten Rechtsaktes und Artikel 56, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.
  10. Absatz 10,Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Absatz 4,, Artikel 22, Absatz eins und 2, Artikel 43, Absatz 4,, sowie des nach Artikel 43, Absatz 11, erlassenen delegierten Rechtsaktes und Artikel 56, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264137