MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,
BG
Paragraph 9
20.07.2024
MiCA-VVG
37/02 Kreditwesen
Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Artikel 81, Absatz 7, erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
19.07.2024
20012654
NOR40264136