Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den Paragraphen 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,
- Ziffer einsauf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,
- Ziffer 2von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen,
- Ziffer 3Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen, insbesondere Durchsuchungen (Paragraph 117, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO), durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen relevant sein könnten,
- Ziffer 4eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen,
- Ziffer 5bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sein könnten,
- Ziffer 6das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei die FMA den Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes zu schätzen hat, wenn sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen lässt,
- Ziffer 7ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen,
- Ziffer 8alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, einschließlich der Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.