Kurztitel

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

MiCA-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen

Paragraph 5,

Verletzt ein in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse

  1. Ziffer eins
    dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
  2. Ziffer 2
    im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.
Eine Untersagung gemäß Ziffer 2, ist nicht zulässig, wenn sie nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

Schlagworte

Wiederholungsfall

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264132