Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
- Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
- Ziffer 2Geschäftsleitern eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
- Ziffer 3eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zustehen, hat
- Litera adem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
- Litera bim Falle, dass dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
- Ziffer 4die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.