Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

1. Abschnitt
Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
      2. Litera b
        die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
      3. Litera c
        die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
      4. Litera d
        die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
      5. Litera e
        die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 6,

Schlagworte

Labordiagnostik

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264121