Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22 f

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsstellung

Paragraph 22 f,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragter oder Barrierefreiheitsbeauftragte (Stellvertretung) ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Den Barrierefreiheitsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Schlagworte

Ausbildung, Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264116