Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22 e

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Bestellung

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in Paragraph 22 c, aufgezählten Stellen angehört.
  2. Absatz 2,Die für die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen geeignete Personen sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264115