Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Auskunfts- und Meldepflicht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) ist von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen personenbezogenen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 14,) bzw. zum Kreis der politischen Opfer (Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen. Einstellungspflichtige Dienstgeber (Paragraph eins, Absatz eins,) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (Paragraph 4,) maßgeblichen personenbezogenen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (Paragraph 9,) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (Paragraph 9 a,) zu gewähren hat.
  3. Absatz 3,Die Auskunfts- und Meldepflicht für den Bereich des Bundes obliegt dem Bundeskanzleramt, für den Bereich eines Landes dem Amt der Landesregierung und für den Bereich einer Gemeinde dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, genannten Gebietskörperschaften können die Meldung gemäß Absatz 2, auf maschinell verwertbaren Datenträgern erstatten.
  5. Absatz 5,Wenn die für die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht und für die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen bzw. für die Berechnung von Prämien erforderlichen personenbezogenen Daten von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 22, Absatz 2,), ist der Dienstgeber von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse und vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, zu befreien.
  6. Absatz 6,Über die Befreiung gemäß Absatz 5, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die Art und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten und die Dauer, für die die Befreiung gilt, anzuführen sind. Die Befreiung von der Vorlage des Verzeichnisses bzw. vom Erfordernis der Antragstellung auf Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, erlischt, wenn der Dienstgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht der Beschäftigungspflicht unterliegt.
  7. Absatz 7,Wenn die für die Berechnung von Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, erforderlichen personenbezogenen Daten für nicht der Einstellungspflicht unterliegende Dienstgeber von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 22, Absatz 2,), kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Dienstgeber vom Erfordernis der jährlichen Antragstellung befreien. Diese Befreiung erlischt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, nicht mehr vorliegen. Für die Ausstellung der Benachrichtigung über diese Befreiung gilt Absatz 6, erster Satz sinngemäß.
  8. Absatz 8,Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2,, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen, an andere als die im Absatz 2, genannten Empfänger ist unzulässig.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,; Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985,

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Schlagworte

Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264110