Absatz eins,Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere zu verwenden für
- Litera aZwecke der beruflichen Eingliederung für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) und die in den Absatz 2 und 3 angeführten Personen; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachgehen;
- Litera bZwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, versorgungsberechtigten Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten (Paragraph 6, Ziffer 5, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,);
- Litera cdie Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (Paragraph 11,) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
- Litera ddie Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für Maßnahmen nach Paragraph 6, Absatz 2,;
- Litera eInformation und Forschung betreffend die beruflichen und sozialen Angelegenheiten von Behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen;
- Litera fPrämien für Dienstgeber (Paragraph 9 a,);
- Litera gden Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 10, Absatz 4, 12, Absatz 8, 13 d, 14, Absatz 8,) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (Paragraph 13 d,) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (Paragraph 22 a,);
- Litera hSonderprogramme zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung Behinderter;
- Litera idie Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;
- Litera jnach Maßgabe von für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen;
- Litera khöchstens 10 v.H. der gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, aus allgemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Mittel sind insbesondere für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß Paragraphen 24, ff Bundesbehindertengesetz (BBG), für Zuwendungen zum Erwerb eines Assistenzhundes gemäß Paragraph 39 a, BBG und zur Finanzierung des Monitoringausschusses gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, BBG sowie für Förderungen an gemeinnützige Wohlfahrtsträger zu verwenden.