Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 d

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis

Paragraph 26 d,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 f,).
  2. Absatz 2,Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Paragraph 16, Absatz 2 bis 12 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Absatz 2, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim Landeshauptmann/bei der Landeshauptfrau zu beantragen. Paragraph 17, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Personen, denen die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Absatz 2, oder 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wurde, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheids die Operationsassistenz auszuüben, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen; diese Frist ist nicht verlängerbar.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264080