Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Ergotherapeutin / Ergotherapeut

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Beruf der Ergotherapeutin / des Ergotherapeuten umfasst ergotherapeutische Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit.
  2. Absatz 2,Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        die Anamnese in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und Handlungsmöglichkeiten (Ressourcen und Einschränkungen),
      2. Litera b
        die fachspezifische Diagnostik und Diagnosestellung einschließlich relevanter Befundungsverfahren,
      3. Litera c
        die Festlegung von handlungs- und partizipationsorientierten, patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierten Zielen,
      4. Litera d
        die patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierte Planung des Prozesses,
      5. Litera e
        die Durchführung der Interventionen, insbesondere mit handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten,
      6. Litera f
        die Evaluierung und Reflexion;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich ergotherapeutische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 12,;
    5. Ziffer 5
      im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Entwicklung, Mitentwicklung, Herstellung und Adaptierung von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen, Heilbehelfen und Medizinprodukten bzw. assistierenden Technologien für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264073