Apothekengesetz
RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
BG
Paragraph 3 a
19.07.2024
ApoG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
(__________
Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, lautet: „In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „anderen Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „einem anderen Mitgliedstaat“ ersetzt und nach dem Wort „Berufspraktika“ die Wortfolge „sowie in Militärapotheken (Paragraph 66 a,) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung“ eingefügt.“.“ Gemeint ist nach dem Wort „Berufspraktika“ im ersten Halbsatz.)
19.07.2024
10010169
NOR40264067