Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

01.01.2035

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen Paragraphen 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD-Berufen heranzieht, oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraphen 34 bis 40, Paragraph 49, Absatz 3, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer eins, ist, wer
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des Berufs der Logopädin / des Logopäden, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz berechtigt zu sein,
      1. Litera a
        in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt in Österreich, das spätestens seit dem 1. Jänner 2025 besteht, und
      2. Litera b
        nach konkreter ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht einer Ärztin / eines Arztes oder einer Logopädin / eines Logopäden
      ausübt und
    2. Ziffer 2
      einen Abschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen
      1. Litera a
        Studiums der Klinischen Linguistik oder
      2. Litera b
        sprachwissenschaftlichen Studiums mit dem Studienschwerpunkt Klinische Linguistik
      an einer österreichischen Universität erworben hat.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer 2, ist, wer Personen gemäß Absatz 3, heranzieht.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264062