Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem MTD-Beruf besitzen, die einer Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit in dem entsprechenden MTD-Beruf unter Anleitung und Aufsicht einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTD-Berufs mit einer Bewilligung der Landeshauptfrau / des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      in einer bestimmten Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einer / einem bestimmten freiberuflich tätigen Ärztin / Arzt
    zu beschränken.
  4. Absatz 4,Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Absatz 3, haben nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
    2. Ziffer 2
      für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens eine Angehörige / ein Angehöriger des entsprechenden MTD-Berufs, die / der die notwendige Berufserfahrung und fachliche Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264058