Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem MTD-Beruf, die nicht unter Paragraphen 44, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG nostrifiziert wurde.
  2. Absatz 2,Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTD-Beruf Radiologietechnologin / Radiologietechnologe grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Röntgenassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
  3. Absatz 3,Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTD-Beruf Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Laborassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264057