Absatz eins,Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem MTD-Beruf, die nicht unter Paragraphen 44, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG nostrifiziert wurde.