Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Höherqualifizierung – Spezialisierungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Für Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
    1. Ziffer eins
      Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
    2. Ziffer 2
      Spezialisierungen für Lehre und Management
    im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkte angeboten werden.
  2. Absatz 2,Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
    2. Ziffer 2
      die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
    4. Ziffer 4
      die Zugangsvoraussetzungen und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
    festlegen.

Schlagworte

Lehrleitung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264048