Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
  2. Absatz 2,Angehörige der MTD-Berufe dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige der MTD-Berufe die zur Behandlung übernommenen Patientinnen / Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der / dem betroffenen Patientin / Patienten oder Klientin / Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  4. Absatz 4,Nach erbrachter Leistung hat die / der Angehörige des MTD-Berufs, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264044