Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
MTD-Gesetz 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
BG
Paragraph 36
01.09.2024
MTDG
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
22.07.2024
20012653
NOR40264041