Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patientinnen und Patienten bei Bedarf an diese weiterzuleiten.
MTD-Gesetz 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
BG
Paragraph 33
01.09.2024
MTDG
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
22.07.2024
20012653
NOR40264038