(4)Absatz 4,Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Berufsangehörige / einen Berufsangehörigen als Beschuldigte / Beschuldigter (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) habenIm Falle eines Strafverfahrens gegen eine Berufsangehörige / einen Berufsangehörigen als Beschuldigte / Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.