Absatz eins,Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 45, absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
MTD-Gesetz 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
BG
Paragraph 29
01.09.2024
MTDG
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
22.07.2024
20012653
NOR40264034