Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Führen der Berufsbezeichnungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu führen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 49, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTD-Beruf gemäß Paragraph 44, anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die / der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4,Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß Paragraph 32, Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 43, absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen.
  5. Absatz 5,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

Schlagworte

Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264008