Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Verzinsung der Rückerstattung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (Paragraph 212,, Paragraph 212 a, BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
  2. Absatz 2,Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (Paragraph 2, Absatz 6,) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (Paragraph 2, Absatz 7,) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
  3. Absatz 3,Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Schlagworte

Stundungszinsen

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263980