Absatz eins,Das zuständige Finanzamt (Paragraph 17,) hat nach den Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (Paragraph eins, Absatz 3, BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BAO.