Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Beendigung der Aufgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263969